3. Erbschafts- und Schenkungssteuer
Für die Erbschafts- und die Schenkungssteuer gelten die gleichen Freibeträge. Liegen zwischen Schenkung und Erbe mindestens zehn Jahre, so kann der Steuerfreibetrag verdoppelt werden.
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können Sachwerte und Barmittel im Wert von bis zu 500.000 Euro erben ohne diese versteuern müssen. Bei Kindern liegt der Steuerfreibetrag bei 400.000 Euro, bei Enkeln noch bei 200.000 Euro.
Eltern und Großeltern erben bis zu 100.000 Euro steuerfrei, alle anderen Erben bis zu 20.000 Euro. Die Höhe des Erbschaftssteuersatzes richtet sich ebenfalls nach dem Grad der Verwandtschaft und dem Wert des Erbes.
Steuerfrei vererben
Selbst genutzte Immobilien können unter bestimmten Bedingungen steuerfrei vererbt werden. Die erste Voraussetzung ist, dass der Erblasser für mindestens zehn Jahre vor seinem Tod selbst in dem Haus oder der Wohnung gelebt hat. Einzige Ausnahme von dieser Regel sind Härtefälle, wie der Umzug in ein Pflegeheim.
Die zweite Voraussetzung ist, dass der Ehepartner oder ein Kind das Haus erbt und es selber für zehn Jahre bewohnt. Für Kinder gilt zusätzlich, dass nur die Wohnfläche bis 200 Quadratmeter steuerfrei ist. (kl)
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