Berliner Landgericht hält Mietpreisbremse für verfassungswidrig

Gründe dafür, dass die Mietpreisbremse verfassungswidrig ist, nennt das Berliner Landgericht in einem Hinweisbeschluss. Aufgekommen ist die Frage der Verfassungswidrigkeit in einem Rechtsstreit, in dem die Klägerin einen Teil der – ihrer Ansicht nach überhöhten – Mietzahlungen zurückforderte.

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Das Berliner Landgericht begründet, warum es die Mietpreisbremse für verfassungswidrig hält.

Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin hält die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch über die Mietpreisbremse (Paragraph 556d BGB) für verfassungswidrig, wie es in einer Mitteilung an die Presse bekannt gab. In einem Hinweisbeschluss vom 14. September 2017 begründete das Landgericht seine Rechtsansicht.

Zudem beabsichtigte die Zivilkammer eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die Mietpreisbremse mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dazu kam es allerdings nicht, da die Frage der Verfassungswidrigkeit für eine laufende Verhandlung nicht relevant gewesen ist.

Die Verhandlung

Aufgekommen war die Frage der Verfassungswidrigkeit der Mietpreisbremse, weil eine Mieterin geklagt hatte, um von ihrer Vermieterin 1.241,11 Euro der schon geleisteten Mietzahlung zurückzubekommen. Im Mietvertrag war ein Mietzins von 351 Euro netto kalt monatlich vereinbart worden, die Vormietern hatte 215 Euro netto kalt gezahlt.

Nach einem Schreiben der Mieterin an die Vermieterin im Februar 2016 einigten sich die Parteien auf eine Miete in Höhe von 275,73 Euro, ab März 2016. Im September 2016 wurde das Mietverhältnis beendet.

Das Amtsgericht Wedding sprach der Klägerin einen Rückzahlungsbetrag von 297,73 für die Zeit von März bis September 2016 zu, da die ortsüblich zulässige Miete monatlich 233,22 Euro betragen habe. Die Klage wegen des restlichen Betrages wies das Amtsgericht ab, wogegen die Klägerin Berufung einlegte. Das Landgericht wies die Berufung ab.

Ungleiche Behandlung von Vermietern nicht angemessen begründet

Zunächst wies das Gericht in einem Hinweisbeschluss vom 14. September 2017 darauf hin, dass es die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch zur Mietpreisbremse (Paragraf 556d BGB) für verfassungswidrig halte. Es liege eine ungleiche Behandlung von Vermietern vor. Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz gebiete dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Abweichungen müsse der Gesetzgeber durch Gründe rechtfertigen, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien.

Seite zwei: Gründe für Verfassungswidrigkeit + Urteil

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