Die Kostenquotenklausel, wonach der Mieter bei kurzer Mietdauer fiktive Renovierungskosten auf Grundlage eines Kostenvoranschlages zeitanteilig zu tragen hatte, ist laut Plusforta nicht mehr erlaubt, weshalb der Vermieter bei seinen Verträgen darauf achten sollte, dass diese Klausel gestrichen wird (BGH, Urteil vom 18.03.15, Az. VIII ZR 21/13).
Kleinreparaturklausel
Für Vermieter sei es ratsam, eine Kleinreparaturklausel in den Mietvertrag aufzunehmen. Damit haftet der Mieter in Grenzen für kleinere – auch unverschuldete – Schäden an Teilen der Wohnung, die seinem häufigen Zugriff ausgesetzt sind. Hierzu zählen zum Beispiel kaputte Lichtschalter oder Duschköpfe.
Pro Jahr dürften die Kosten für die Kleinreparaturen in der Summe die Höhe von sieben bis zehn Prozent der jährlichen Nettokaltmiete nicht übersteigen. Als Vermieter gehe man sicher, wenn man die Klausel für die Kostenübernahme auf 100 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) im Einzelfall und auf acht Prozent als Jahresobergrenze festsetzt. Die Gerichte begrenzen den Betrag auf maximal 75 bis 110 Euro (AG Würzburg, Urteil vom 17.05.10, Az. 13 C 670/10).
Unterschriften und Anlagen
Vermieter müssen ebenfalls darauf achten, dass alle Mietparteien den Vertrag unterschreiben, die in diesem aufgeführt sind, damit alle wirksam als Schuldner gelten. Auch die Anlagen, auf die man im Vertrag explizit hinweisen sollte, müssen unterschrieben werden.
Nur so wahre man bei langfristigen Mietverträgen rechtssicher die Schriftform. Zu den Anlagen zählen üblicherweise die Hausordnung, Reinigungsdienste, Stellplatznutzung, Plan der Wohnung und ein Plan zur Gartennutzung.
Fälligkeit der Miete
Neben der Höhe der Miete sollte auch die Fälligkeit zu vereinbart werden. Ansonsten trete automatisch die gesetzliche Regelung in Kraft, nach der der Mieter bis zum Ablauf des dritten Werktags eines jeden Monats im Voraus die Miete zu entrichten hat (Paragraph 556b BGB).
Robert Litwak, Geschäftsführer von Plusforta sagt: „Vermieter, die beim Aufsetzen des Mietvertrages nicht genau aufpassen, riskieren, mögliche Forderungen an den Mieter nicht durchsetzen zu können. Sollten sie ohne rechtliche Grundlage dennoch darauf drängen, laufen sie selbst Gefahr, verklagt zu werden. Aus diesem Grund sollte man den Mustervertrag bestenfalls regelmäßig von einem versierten Fachanwalt prüfen lassen.“ (kl)
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