Wird dem Steuerpflichtigen eine zur Erzielung von Mieteinnahmen dienende Eigentumswohnung durch eine mittelbare Grundstücksschenkung übertragen, darf er Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten auf die vom Schenker getragenen Anschaffungskosten geltend machen.
Die Eltern der Klägerin hatten ihr hohe Geldbeträge per Schenkung übertragen, die an den Erwerb einer Eigentumswohnung gebunden waren.
Finanzamt will AfA nicht anerkennen
Die Beschenkte erzielte im Streitjahr durch die Wohnung Mieteinnahmen. In ihrer Überschussermittlung setzte sie Absetzungen für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten an.
Das Finanzamt wollte die Werbungskosten nicht anerkennen – hiergegen erhob die Frau Klage.
In seinem Urteil vom 4. Oktober 2016 (Az.: IX R 26/15) entschied der Bundesfinanzhof zugunsten der Klägerin. Sie dürfe die AfA-Beträge als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.
Die rechtlichen Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung, die im Schenkungsteuerrecht angewendet werden, würden auch im Einkommensteuerrecht gelten.
Sei der Schenker mit Anschaffungskosten belastet, mache es keinen Unterschied, ob es sich um eine direkte oder eine indirekte, über einen zweckgebundenen Geldbetrag durchgeführte, Schenkung handele. (nl)
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