Nachteile durch komplizierte Bauverträge

Richtet sich ein Bauvertrag nicht allein nach dem BGB sondern enthält zusätzlich Klauseln des VOB/B, wird er für Laien schnell unverständlich. Das Baufinanzierungsportal Baufi24 rät Bauherren zur Vorsicht.

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Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten sich Bauherren genau über den Inhalt ihres Bauvertrages informieren.

Grundsätzlich richten sich alle Bauverträge nach dem BGB. Die darin enthaltenden Vorschriften sind aber nicht zwingend und können durch die VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) ergänzt werden.

Die VOB/B ist vergleichbar mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Dienstleistung. Es handelt sich dabei nicht um ein Gesetz im eigentlichen Sinne. „Bauherren sollten sich zu Beginn ihres Vorhabens genau über die Einzelheiten ihres Vertrages informieren“, rät Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.

VOB/B oder BGB?

Wird der Vertrag mit den VOB/B ergänzt, ersetzen die Klauseln die Bestimmungen des BGB. Der Katalog sei dabei in der Regel sehr umfangreich und für juristisch Unerfahrene nicht immer leicht zu verstehen.

Damit auch Laien hieraus keinen Nachteil haben, dürften sie nicht schlechter gestellt werden, als bei alleiniger Verwendung des BGB. Allerdings sei das VOB/B für Privatpersonen selten von Vorteil, weshalb Anwälte von dessen Verwendung abraten.

Abnahme: Achtung Mängel

Der Werkvertrag nach BGB ist in den Paragrafen 631ff. geregelt. Dort sind auch alle Details des Bauvertrages, von der Bezahlung bis hin zur Abnahme der Immobilie, enthalten. Bei erheblichen Mängeln könne der Bauherr mit Paragraf 640 argumentieren und die Abnahme verweigern, oder sie erfolge unter Vorbehalt der Mängelbeseitigung.

Die Art der Abnahme ist laut Baufi24 ebenfalls im BGB geregelt und kann stillschweigend durch Zahlung oder durch eine eindeutige Erklärung erfolgen. Nicht alle Mängel seien bei der Abnahme offensichtlich. Ist beispielsweise der Keller schlecht isoliert, könne dies erst nach Jahren auffallen.

Dafür räume das BGB eine fünfjährige Frist zur Mängelanzeige ein. Innerhalb dieser Zeit müsse der Bauherr die Fehler beim Bauunternehmen melden und trage die Beweislast, ob es sich tatsächlich um einen Mangel handelt.

Die wichtigsten Unterlagen

Ob mit VOB/B oder ohne, in jedem Fall müssen Bauherren vor Vertragsschluss die wichtigsten Unterlagen vorliegen. Dazu gehören laut Baufi24 die Baugenehmigung/Baubewilligung, statische Berechnungen und Positions- sowie Bauausführungspläne. Hinzu kommen der Wärmebedarfsausweis, das Lüftungskonzept und Feuchteschutzberechnungen.

Im Einzelfall kämen noch weitere Unterlagen hinzu, beispielsweise der Schallschutz bei Reihenhäusern. „Es ist immer sinnvoll, die Unterlagen vor Vertragsschluss einem Bausachverständigen zur Prüfung zu geben. Diese geringen Kosten für den Sachverständigen schützen meist vor der finanziellen Katastrophe“, sagt Scharfenorth. (kl)

Foto: Shutterstock

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