Häufig wird eine Immobilie schon zu Lebzeiten des Erblassers an die nächste Generation übertragen, wobei sich die Schenker einen Nießbrauch vorbereiten. Wird später auf diesen Nießbrauch verzichtet, kann es sich dabei um eine Schenkung handeln, die im Fall der Verarmung des Schenkers herauszugeben ist.
Bei der lebzeitigen Übertragung einer Immobilie an die Kinder behalten sich Eltern oder der Elternteil als Schenker häufig ein lebenslanges Nießbrauchrecht vor.
Verzichtet der Schenkende später auf den Nießbrauch, kann das eine Schenkung darstellen, welche herauszugeben ist, wenn der Schenker verarmt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln unlängst (Beschluss vom 9. März 2017, Az: 7 U 119/16) entschieden.
Im konkreten Rechtsstreit hatte eine Mutter dem beklagten Sohn 1995 ein von ihr bewohntes Hausgrundstück geschenkt und sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten. Seit dem Frühjahr 2007 befindet sich die Mutter in vollstationäre Pflege begeben.
Löschung des Nießbrauchrechts ohne Gegenleistung
Im Juni 2008 verkaufte der Sohn das Hausgrundstück für 95.000 Euro, nachdem die Mutter der Löschung des Nießbrauchrechts ohne Gegenleistung zugestimmt hatte. Seit Dezember 2008 lebt die nun mittellose Mutter in einem Pflegeheim, dessen Kosten der zuständige Sozialhilfeträger mitträgt.
Der Sozialhilfeträger forderte vom beschenkten Sohn den ihm durch den Nießbrauchverzicht erwachsenen Wertzuwachs in Höhe von 52.120, 66 Euro als Ersatz von Kosten für die Heimunterbringung.
Schon in erster Instanz hatte das Landgericht (LG) Köln die den Beklagten dazu verurteilt, den Betrag nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen.
Seite zwei: Verzicht auf Nießbrauch ist Schenkung