Für Darlehensnehmer, die in der Zeit zwischen 2010 und 2016 Verträge geschlossen haben, sei die Entscheidung des LG Ravensburg ein Paukenschlag. Nach den Erfahrungen der Nürnberger Rechtsanwälte aus der Sichtung von tausenden Darlehensverträgen befinde sich eine entsprechende Klausel in nahezu allen Vertragswerken deutscher Banken und Sparkassen.
Da bei Verträgen seit dem 11. Juni 2010 die durch geschickte Lobbyarbeit der Banken eingeführte Erlöschensvorschrift des Artikel 229 Paragraf 38 Absatz 3 EGBGB nicht eingreife, könnten damit zehntausende Verbraucher ihre Verträge auch heute noch wirksam widerrufen.
Keine Zinsansprüche der Banken
„Das LG Ravensburg kommt den Darlehensnehmern noch weiter entgegen; denn es spricht der dort betroffenen Sparkasse für die Zeit nach dem Widerruf nicht einmal Zinsen zu“, so Hoffmann und Göpfert. Bei einem Streit über die Widerruflichkeit vergingen schnell mehrere Monate, oft sogar Jahre, bis eine abschließende Klärung herbeigeführt sei.
Darlehensnehmer, die dann die Raten weiterhin zahlten, könnten in den Genuss kommen, dass die Zahlungen als Tilgung verrechnet werden und damit faktisch ein zinsloses Darlehen für die Zeit nach dem Widerruf gewährt worden ist.
Darlehensnehmer sollten ihre Finanzierungen daher durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen Rechtsanwalt sorgfältig prüfen lassen, so die Kanzlei. (bk)
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