Bei Schäden an der eigenen Immobilie ist es meist vernünftig eine Fachkraft zu engagieren. Doch was wenn die Handwerker versehentlich das Eigentum der Nachbarn beschädigen? Zu diesem Thema entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.022018, Az. V ZR 311/16) entschied, daß ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen läßt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist – also haftet.
Im vorliegenden Fall war das Haus nach Dachdeckerarbeiten durch ein Glutnest abgebrannt und hatte das Nachbargrundstück beschädigt.
Sorgfältige Auswahl ändert an dieser Haftung nichts
Der Handwerker war nicht ausreichend versichert gewesen – und geriet in Insolvenz. Der geschädigte Nachbar hatte keine Chance die Beeinträchtigung durch Unterlassungsklage unterbinden zu lassen, § 1004 I BGB.
Dies wiederum eröffnete rechtlich den Weg zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, analog § 906 II 2 BGB, ganz ohne dass dies ein Verschulden erfordert.
Der Ausgleichsanspruch war mit der Schadensregulierung auf den Gebäudeversicherer des Nachbarn übergegangen und Anlaß für diesen Rechtsstreit, § 86 I 1 VVG.
Es könnte auch ein Hausratversicherer oder Geschäftsinhaltsversicherer klagen, denn anspruchsberechtigt sind auch Mieter und Pächter (BGH, Az. V ZR 389/99). Der Ausgleichsanspruch ist subsidiär – andere Schadensersatzansprüche wären vorrangig, z.B. bei strafbarem Verhalten des Hausherren.
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