Muss ich anstreichen oder nicht? Viele Mieter sind sich unsicher, wenn der Auszug naht. Der Streit um Schönheitsreparaturen landet nicht selten vor Gericht. Denn es geht schnell um eine Menge Geld.
Eigentlich läuft alles nach Plan: Die neue Wohnung ist gefunden, die Möbelpacker können kommen – aber dann macht beim Auszug der Vermieter Ärger.
Muss ich wirklich renovieren? Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe klärt diese Frage heute in einem besonders vertrackten Fall (Az.: VIII ZR 277/16).
Was gilt generell fürs Renovieren?
Die wenigsten Mieter wissen, dass das Gesetz eigentlich den Vermieter verpflichtet, die Wohnung in Schuss zu halten. Von diesem Grundsatz darf allerdings abgewichen werden, und deshalb ist die Ausnahme seit langem zur Regel geworden.
„Es gibt aktuell kaum einen Mietvertrag, der nicht die Schönheitsreparaturen dem Mieter aufbürdet“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.
Das heißt nicht, dass der Mieter unbedingt einen Handwerker kommen lassen muss. Er kann die Arbeiten auch selbst erledigen, solange er dies «fachgerecht» macht.
Schönheitsreparaturen – was bedeutet das?
Vereinfacht gesagt umfassen die Schönheitsreparaturen alle Malerarbeiten in der Wohnung – etwa das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, aber auch das Lackieren von Heizkörpern, Türen oder Fensterrahmen von innen.
Muss der Teppichboden ausgetauscht oder das Parkett abgeschliffen werden, ist dagegen der Vermieter zuständig.
Seite zwei: Gründe für Streit um Schönheitsreparaturen