EuGH fordert Änderungen der Freibeträge bei Erbschaften

Deutschland darf bei den Freibeträgen für Erbschaften oder Schenkungen Bürger aus anderen EU-Staaten nicht alleine deswegen schlechter stellen, weil sie ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.

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Der Europäische Gerichtshof mahnt in Deutschland eine Modifikation im Rahmen der Erbschaftssteuer für EU-Bürger an.

Der Fall: Der deutsche Gesetzgeber gewährte sogenannten „Gebietsfremden“ – also EU-Bürgern ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik – lediglich einen verminderten Freibetrag bei Schenkungen und Erbschaften von Immobilien.

Das hielt die Europäische Kommission für einen Verstoß gegen die Pflicht, den Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der EU nicht zu beschränken. Es sei objektiv kein Grund erkennbar, warum Bürger der Union nur deswegen nicht in den Genuss des vollen Freibetrages kommen, weil keiner von beiden im Lande wohnt.

Nationale Ausnahmeregelungen müssen eng ausgelegt werden

Das Urteil: Der EuGH (Az.: C-211/13) bestätigte, dass eine solche Vertragsverletzung vorliege. Unter gewissen Umständen sei es zwar möglich, nationale gesetzliche Ausnahmeregelungen zu schaffen, doch das müsse ganz eng ausgelegt werden und dürfe nicht zu einer generellen Diskriminierung führen.

Auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes könnten sich auch Deutsche berufen, wenn sie in anderen Mitgliedsstaaten auf ähnliche Weise schlechter gestellt würden. (fm)

Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

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