Falling down: Wer haftet bei rutschigen Bürgersteigen?

Der Herbst und das liebe Laub. Was im Sonnenschein auf den Bäumen noch schön aussieht, kann am Boden schnell zur Gefahr werden. Wird Laub nicht beseitigt und führt zu Unfälle, kann’s teuer werden. Mal ganz abgesehen von dem drohenden Ärger mit der Justiz. Worauf Mieter und Hausbesitzer jetzt achten sollten.

 

 

Wer als Mieter oder Hausbesitzer glaubt, sich das Laubfegen schenken zu können, sollte zumindest eine private Haftpflichtversicherung besitzen. Denn rutscht jemand aus und verletzt sich, kann es richtig teuer werden. Vom Rechtsstreit mal abgesehen.

 

Denn feuchtes Herbstlaub verwandelt Bürgersteige schnell in rutschige Flächen. Ein Unfall ist da schnell passiert. 
Kommunen können in ihren Satzungen festschreiben, ob und in welchem Umfang sich Hauseigentümer um die Reinigung der Bürgersteige kümmern müssen.

Wer sich der Reinigungspflicht dauerhaft entzieht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Den Eigentümern eines Mietshauses steht es offen, die Reinigungspflicht über den Mietvertrag an die Mieter weiterzugeben. 
Hier lohnt also definitiv ein Blick in den Mietvertrag.

Als Mieter müssen Sie die Pflichten zur Räumung und zum Fegen oder die Kosten hierfür nur dann übernehmen, wenn diese im Mietvertrag auf Sie abgewälzt wurden. Sollte es in dem Vertrag keine Regelung geben, so kann der Vermieter dies nicht später nachholen, sondern muss sich selbst darum kümmern und dafür aufkommen.

Wann muss gefegt werden?
Die Uhrzeiten für die Räumpflicht richten sich grundsätzlich nach den Zeiten für den Winterdienst, also i.d.R. werktags zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr. Allerdings dürfen Passanten laut einem Urteil des Landgerichts Frankfurt morgens gegen 7.00 Uhr noch nicht damit rechnen, dass der Bürgersteig von Laub befreit ist (Az.: 2/23 O368/93).

Zur Intensität der Räumpflicht gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen, darauf weisen Rechtsexperten der Arag hin. Einige Gerichte sehen eine umfangreiche Pflicht zur Beseitigung (z. B. Landgericht Hamburg, Az.: 309 S 234/97), andere dagegen sehen keine Veranlassung dazu, dass sofort jedes Blatt weggefegt werden muss (z. B. Landgericht Coburg, Az.: 14 O 742/07). Fest steht jedoch, dass mit wachsender Laubmenge auch die Pflicht zur Beseitigung steigt.

 

Seite 2: Wer hat Lust, ein Leben lang zu zahlen

 

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