Grundsteuer: Karlsruher Richter erklären Einheitsbewertung für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat das lang erwartete Urteil zur Einheitsbewertung bei der Grundsteuer gesprochen. Demnach ist das jetzige System verfassungswidrig und soll spätestens bis zum 31. Dezember 2019 reformiert werden. Der GdW Bundesverband plädiert für ein reines Flächenmodell.

Das System der Grundsteuerfestsetzung in Deutschland muss reformiert werden.

Die Karlsruher Richter bemängelten, dass die aktuellen Regelungen zur Einheitsbewertung seit mehr als 50 Jahren nicht mehr angepasst worden seien und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen würden. Die Besteuerung habe sich weit von den realen Verhältnissen entfernt.

Der Einheitswert definiert den Wert eines Grundstücks zu einem festgelegten Zeitpunkt – für Westdeutschland ist dies das Jahr 1964, für Ostdeutschland das Jahr 1935. Betroffen sind deutschlandweit rund 35 Millionen Grundstücke. Städte und Gemeinden nehmen pro Jahr fast 14 Milliarden Euro aus der Grundsteuer ein.

Bis zum 31. Dezember 2019 dürfen die derzeit geltenden Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

GdW fordert reines Flächenmodell

Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW begrüßt das Urteil und fordert den Gesetzgeber auf, nun zügig tätig zu werden. „Weg von den teilweise auch spekulativen Werten hin zu den Flächen“, erklärte GdW-Präsident Gedaschko.

Der GdW-Chef gab zu bedenken, dass ein regelmäßig anzupassendes wertorientiertes System die ohnehin in den Ballungsräumen stark steigenden Mieten noch zusätzlich befeuere. „Ein Systemwechsel ist nun dringend geboten“, so Gedaschko. Die Wohnungswirtschaft sehe ein reines Flächenmodell als richtigen Weg an.

Bereits der letzte Koalitionsvertrag hatte den Reformbedarf bei der Grundsteuer aufgenommen und eine Änderung in Aussicht gestellt, dabei die Initiative jedoch den Bundesländern überlassen, die Ende 2016 einen Gesetzentwurf vorgelegt haben. Dieser wurde allerdings nicht mehr beraten.

Das mit dem Ländermodell vorgeschlagene „Kostenwertverfahren“ werde in den Ballungsräumen durch die Bodenrichtwerte dominiert und spiegele deshalb die Ertragskraft der Immobilien nicht wider, kritisiert der GdW.

Es sei in einem Gutachten im Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland BID von Professor Johanna Hey vom Institut für Steuerrecht an der Universität Köln untersucht als für verfassungswidrig eingestuft worden. Aber auch eine reine „Bodenwertsteuer“ sei ungeeignet, da sie in den Ballungsräumen ebenfalls die Mieten treibe.

Reform soll aufkommensneutral erfolgen

Aus Sicht der Wohnungswirtschaft müsse eine Grundsteuerreform aufkommensneutral erfolgen und eine Bemessungsgrundlage zu Grunde legen, die ohne hohen Verwaltungsaufwand ermittelbar sei und den Mietwohnungsbereich angemessen berücksichtige. Vermieter dürfen die Kosten für die Grundsteuer auf die Miete aufschlagen. Damit ist ein Sachwertverfahren nach Ansicht des GdW ebenso wie das Kostenwertverfahren nicht geeignet.

„Darüber hinaus darf eine Grundsteuerreform nicht zu einer Erhöhung der Mietbelastung führen“, erklärt Gedaschko. An diesen Kriterien habe die Wohnungswirtschaft alle in der Vergangenheit diskutierten Modelle gespiegelt und die meisten der Modelle hielten diesen Kriterien nicht Stand. „Das System muss einfach und leicht umsetzbar sein“, so Gedaschko.

Die Wohnungswirtschaft favorisiere deshalb ein reines Flächenmodell, das künftig keine Neubewertungen erforderlich machen würde. Umfassende Probeberechnungen hätten ergeben, dass ein solches Flächenmodell im Verhältnis zur bisherigen Bemessungsgrundlage Einheitswerte die wenigsten Veränderungen für die Mieter ergeben würde. Darüber hinaus könne es mit dem Äquivalenzprinzip begründet werden. (bk)

Foto: Shutterstock

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