Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 13. Oktober 2017 – AZ.: V ZR 11/17 – die Haftung eines potenziellen Verkäufers einer Eigentumswohnung bei einem geplatzten Notartermin nur in Ausnahmefällen bejaht.
Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Die Beklagte, eine Großinvestorin in der Immobilienbranche, beabsichtigte, mehrere in Frankfurt am Main belegene Eigentumswohnungen an Privatkunden zu veräußern. Hierzu bediente eines Vertriebs.
Der Kläger – ein Kaufinteressent – trat über eine Internetplattform mit dem Vertrieb in Kontakt und teilte diesem nach einer Besichtigung im August 2013 mit, dass er eine Dachgeschosswohnung mit Pkw-Abstellplatz zum inserierten Preis von 376.700 Euro kaufen wolle.
Anfang September 2013 wurde dem dann ein erster Kaufvertragsentwurf übersandt. Am 23. September 2013 informierte der Kläger den Vertrieb, am Wochenende den Kreditvertrag erhalten zu haben und diesen bis zum 1. Oktober 2013 seinem Finanzierungspartner vorlegen zu müssen.
Kläger stellte Antrag auf Darlehen
Er bat deshalb um Mitteilung, welche weiteren Aspekte einer Abwicklung des Kaufvertrages entgegenstünden. Er erhielt am 26. September 2013 die Antwort, dass außer der Eintragung der Beklagten in das Grundbuch und der Fertigstellungsanzeige für Renovierungsmaßnahmen aus seiner Sicht keine Hindernisse bestünden.
Am selben Tag wurde dem Kläger einen weiteren Kaufvertragsentwurf sowie die Teilungserklärung übermittelt. Am 27. September 2013 stellte der Kläger bei seinem Finanzierungspartner einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens über 300.000 Euro.
Die Annahmefrist des Darlehensgebers lief bis zum 1. Oktober 2013; der Darlehensvertrag enthielt eine Information zum Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages.
Beklagte erhöhte den Kaufpreis
Am 30. September 2013 erhielt der Kläger die Mitteilung, der Kaufvertrag könne Mitte Oktober beurkundet werden. Am 14. Oktober 2013 informierte der Vertrieb den Kläger darüber, dass der Notartermin am 30. Oktober 2013 stattfinde.
Am 22. Oktober 2013 teilte der Vertrieb dem Kläger telefonisch mit, die Beklagte werde die Wohnung nur noch zu einem höheren Preis verkaufen; der neue Kaufpreis sollte 472.400 Euro betragen.
Mit dieser Erhöhung war der Kläger nicht einverstanden und nahm von einem Vertragsschluss Abstand. Die Beklagte veräußerte die Wohnung zu dem höheren Preis an einen anderen Erwerber.
Seite zwei: Die Klage