In seiner Sitzung vom Freitag den 27. April 2018 verabschiedete der deutsche Bundesrat eine Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung. Deren Auswirkungen gehen dem Immobilienverband IVD jedoch noch nicht weit genug.
„Das Gesetz kann nur ein erster Schritt zu einem substanziellen Sachkundenachweis als Berufszulassung für Immobilienmakler und Verwalter sein. Die jetzige Regelung bleibt deutlich hinter unseren Erwartungen zurück“, erklärt IVD-Präsident Jürgen Michael Schick.
Er erinnert daran, dass der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung die Einführung eines Sachkundenachweises – mit Bildungsnachweis – vorgesehen habe. In den nachfolgenden Beratungen habe sich die Politik jedoch gänzlich von diesem Vorhaben verabschiedet.
„Die SPD hatte dazu in der letzten Bundestagsdebatte vor der Sommerpause 2017 angekündigt, die Einführung eines qualifizierten Sachkundenachweises in der neuen Legislaturperiode vorantreiben zu wollen. Das begrüßen wir sehr“, so Schick.
Gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung
Die Komplexität der Immobilienmärkte sei ebenso täglich zu erleben, wie auch die Tragweite von Immobilienkäufen. In der Bundesrepublik finden jedes Jahr über 600.000 Transaktionen von Wohnimmobilien mit einem Geldvermögen von über 130 Milliarden Euro statt.
„Der Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses stellt für viel die größte Investition ihres Lebens dar. Dementsprechend sollte diese Transaktion von einem qualifizierten und umfassend ausgebildeten Dienstleister beraten und begleitet werden“, meint Schick.
Gemäß dem neuen Gesetz seien Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ab August 2018 gesetzlich verpflichtet, sich weiterzubilden. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssen innerhalb von drei Jahren 20 Stunden Fort- und Weiterbildung absolviert werden.
Aktuelle Verordnung reicht nicht aus
Dem IVD zufolge sieht die Verordnung nun vor, dass Makler und Verwalter auf Nachfrage – zum Beispiel durch die Behörden – über Qualifikationen und Weiterbildungen informieren müssen. Es genüge aber auch, diese Informationen auf die eigene Homepage zu stellen.
Darüber hinaus sei die Nachweispflicht auf drei Jahre ausgedehnt worden. Für den Nachweis der Fortbildung seiner weiterbildungspflichtigen Mitarbeiter genüge eine Bestätigung des Gewerbetreibenden.
Nach der neuen Berufszulassungsregelung müssen Verwalter in Zukunft eine Erlaubnis nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung beantragen, um ihre Tätigkeit auszuüben – genau wie Immobilienmakler.
Diese Erlaubnis werde nur erteilt, wenn sie zuverlässig seien, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und eine Berufshaftpflicht gegen Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von jährlich 500.000 Euro vorweisen können. Der IVD hält das Gesetz und die entsprechende Verordnung für unzureichend. (bm)
Foto: Shutterstock
Mehr Beiträge zum Thema Immobilienmakler:
Immowelt: Schufa-Auskunft für Mieter