Bei umfangreichen Nachlässen ist eine Testamentsvollstreckung ratsam. Doch was Erbstreitigkeiten verhindern soll, kann genau das Gegenteil bewirken. Eine sorgfältige Ausgestaltung aller Regelungen ist Pflicht, gerade bei Firmeninhabern.
Nicht selten fangen mit einer Erbschaft die Probleme erst an. Wenn es mehr als einen Erben gibt, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft. Dann müssen alle Erben gemeinsam über jeden einzelnen Nachlasswert entscheiden. Stellt sich nur ein Erbe quer, werden wichtige Entscheidungen verzögert oder blockiert. Oft kommt es zu langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen. Besonders groß ist das Konfliktpotenzial bei umfangreichen Nachlässen mit Immobilien-, Betriebs- oder Auslandsvermögen. Dies ist heutzutage häufig der Fall, da die Wirtschaftswunder-Generation große Vermögenswerte an ihre Erben weitergibt.
Viele Erblasser bauen vor
Immer mehr Erblasser bauen vor und verfügen in ihrem letzten Willen eine Testamentsvollstreckung. Der Vollstrecker agiert als verlängerter Arm des Erblassers und nimmt den Nachlass anstelle der Erben in Besitz. Nach Schätzungen der Kanzlei BKL entscheidet sich bei umfangreichen Nachlässen rund die Hälfte der Erblasser für eine Testamentsvollstreckung, Tendenz stark steigend. Besonders groß ist der Handlungsbedarf bei Firmeninhabern. Sie müssen ihren letzten Willen besonders gründlich gestalten. Zählt Betriebsvermögen zum Erbe, droht ohne Testamentsvollstreckung Chaos im Betrieb oder sogar die Zerschlagung des Unternehmens.
Der Testamentsvollstrecker handelt nach den Vorgaben des Erblassers und stellt sicher, dass sein letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Er bemüht sich, die Interessen aller im Testament Bedachten zu beachten und einvernehmliche Lösungen zu finden. Dabei ist er Treuhänder, Berater und Moderator in einem. Auf diese Weise kann er in vielen Fällen den Familienfrieden wahren. Dazu ist der Testamentsvollstrecker mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet und trifft alle Entscheidungen rund um das Erbe. Die eigentlichen Erben dürfen bis auf weiteres nicht über den Nachlass verfügen.
Testamentsvollstrecker nicht immer gut gelitten
Ein Testamentsvollstrecker schmeckt lange nicht jedem Erben. Dies gilt insbesondere für die Dauervollstreckung. Erben müssen dann unter Umständen viele Jahre akzeptieren, dass ein Dritter und nicht sie selbst den Nachlass verwalten. Auf diese Variante der Testamentsvollstreckung greifen gerne Firmeninhaber mit jungen Nachkommen zurück. Minderjährige oder geschäftlich unerfahrene Erben sollen das Zepter erst übernehmen, wenn sie den unternehmerischen Herausforderungen auch gewachsen sind.
Als kurzfristige Variante kommt die Abwicklungsvollstreckung in Betracht. Hierbei ist der Vollstrecker für die Sicherung des Nachlasses, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Aufteilung des Erbes verantwortlich. Der Erblasser kann eine friedliche Abwicklung erleichtern. Durch eine Teilungsanordnung weist er einige Vermögensgegenstände bestimmten Erben zu. Die Wertdifferenz wird dann unter den Erben ausgeglichen.
Viele Erblasser beauftragen mit dem verantwortungsvollen Amt des Testamentsvollstreckers Personen, zu denen eine langjährige, vertrauensvolle Beziehung existiert. Doch häufig sind die Kandidaten im gleichen Alter wie der Erblasser. Die Gefahr: Der Vollstrecker verstirbt schon vor seiner Amtsführung oder ist krankheitsbedingt daran gehindert. Deshalb sollten Erblasser sicherheitshalber auch eine Ersatzperson benennen.
Die Wahl eines Miterben als Testamentsvollstreckers ist problematisch. Schnell kommt es zu Missstimmungen in der Erbengemeinschaft. Schließlich fürchten die Miterben, dass der Vollstrecker nicht neutral agiert und eigene Wünsche voranstellt.
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