Mieter können Mieterhöhungen nicht pauschal mit der Behauptung ablehnen, dass die angegebene Wohnfläche nicht korrekt sei. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor, auf das die Wüstenrot Bausparkasse hinweist.
Mieter können sich gegen Mieterhöhungen oder Betriebskostenabrechnungen nicht pauschal damit wehren, die vom Vermieter angegebene Wohnfläche sei falsch, so die Wüstenrot Bausparkasse.
Vielmehr müssten sie diese Behauptung untermauern, indem sie die Wohnfläche selbst nachmessen. Erst dann müsse der Vermieter gegebenenfalls weitere Nachweise vorlegen. Dies gehe aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 181/16) hervor.
Mieterin zweifelte Wohnfläche an
In dem vorliegenden Fall wollte eine Vermieterin die seit vier Jahren unveränderte Miete für eine Dachgeschosswohnung erhöhen und berief sich auf die ortsübliche Vergleichsmiete.
Die Mieterin wehrte sich dagegen, indem sie die im Mieterhöhungsschreiben angegebene Wohnfläche von rund 92 Quadratmetern bestritt und dafür weitere Nachweise verlangte. Darauf ging die Vermieterin nicht ein und klagte die höhere Miete ein.
Laut dem Bundesgerichtshof (BGH) müssen Vermieter im Mieterhöhungsschreiben neben der Vergleichsmiete die Wohnfläche der Mietwohnung nennen, sofern sich dies nicht aus dem Mietvertrag ergibt.
Mieter müssen Fläche selbst nachmessen
Wollen Mieter die angegebene Wohnfläche reklamieren, müssen sie jedoch zunächst selbst nachmessen. Bei einer Dachgeschosswohnung könne zwar die Berechnung nach der Wohnflächenverordnung aufgrund von Schrägen und Winkeln kompliziert sein.
In solchen Fällen genüge es jedoch, dass die Mieter die Grundflächen laienhaft im Rahmen ihrer Möglichkeit vermessen. Kommen sie zu einer anderen Fläche, muss der Vermieter eine detaillierte Wohnflächenberechnung vorlegen. (bk)
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