Die zunehmende Urbanisierung und die demografische Entwicklung haben dazu geführt, dass die Eigentumswohnung sich zu einer populären städtischen Wohnform entwickelt hat und heutzutage nahezu das gleiche Ansehen wie das eigene Haus genießt.
Die Ritter-Kolumne
Sei es die moderne Etagenwohnung oder der gepflegte Stilaltbau – beim berufstätigen Single oder Pärchen sind städtische Eigentumswohnungen gleichermaßen gefragt.
Ursprünge der Eigentumswohnung
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Erwerb von Eigentumswohnungen in Deutschland wurden 1951 mit dem Gesetz über Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) geschaffen.
Die Wurzeln dieses Gesetzes lagen in der Zeit des Wiederaufbaus nach 1945. Damals sahen sich Bund, Länder und Gemeinden nicht imstande, den vorherrschenden großen Wohnraumbedarf zu finanzieren.
Man suchte daher Möglichkeiten, um mehr städtische Wohnungen zu schaffen und gleichzeitig die öffentlichen Hand finanziell zu entlasten. Das Ergebnis war die Eigentumswohnung, die heutzutage eine ebenso populäre Form von Wohnungseigentum ist wie das klassische Einfamilienhaus.
Funktion der Teilungserklärung
Die Eigentumswohnung findet sich vor allem in mehrgeschossigen Häusern und größeren Wohnanlagen, die oft in die Höhe gebaut sind – dies reicht von einigen wenigen Etagen bis hin zum modernen Wohnturm in der Metropole. Die raren innerstädtischen Flächen werden so bestmöglich genutzt.
Wer eine Eigentumswohnung erwerben möchte, sollte sich bewusst sein, dass man damit zwar eine höhere Entscheidungsfreiheit als im Mietverhältnis genießt, jedoch keine unabhängigen Schritte in Bezug auf Gebäude und Grundstück unternehmen darf.
Schließlich gibt es noch die Miteigentümer, mit denen man sich das Gemeinschaftseigentum teilt. Wichtiger Bestandteil des WEG ist entsprechend die Teilungserklärung, mit der die Eigentümer die Aufteilung der Immobilie gegenüber dem Grundbuchamt erklären. In der Teilungserklärung ist beispielsweise die Zuordnung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum geregelt.
Seite zwei: Umgang mit Gemeinschaftseigentum