Umbauten am Haus: Anpassung der Police nicht vergessen

Wer am eigenen Heim Umbauten vornimmt, sollte an die Konsequenzen für die Wohngebäudeversicherung denken. Ansonsten könnte es im Schadensfall böse Überraschungen geben. Die Gothaer gibt Tipps, worauf Immobilieneigentümer achten sollten.

Umbauten an einer Immobilie erfordern oft auch eine Anpassung der Gebäudeversicherung.

Im Frühjahr wird im eigenen Heim wieder gerne gewerkelt. Wenn sich durch Renovierungen oder Modernisierungen der Immobilienwert erhöht oder das Risiko eines Schadens steigt, sollte die Wohngebäudeversicherung informiert und je nach Art des Umbaus angepasst werden, so die Gothaer.

Eine Wohngebäudeversicherung kommt für Schäden direkt an einem Gebäude auf, etwa als Folge von Brand, Sturm oder Rohrbruch. Werden größere Handwerksarbeiten durchgeführt, sollte der Kunde diese möglichen Folgen im Blick haben.

Gefahrerhöhung durch Bauarbeiten

Als Gefahrerhöhung werteten die Gebäudeversicherer alles, was den Eintritt eines Versicherungsfalles wahrscheinlicher oder das Schadenpotenzial größer mache. Diess könne schon während der Arbeiten der Fall sein, etwa weil entzündliche Lacke in der Garage gelagert werden. Dies könne dauerhaft sein, etwa weil ein Kaminofen eingebaut wird.

Eine Gefahrerhöhung muss der Versicherungskunde melden. Wer unsicher ist, ob eine Gefahrerhöhung vorliegt, sollte in den Antrag zu seiner Police schauen. Wonach ausdrücklich gefragt wurde, sei als Risikomerkmal besonders wichtig. Wenn sich bei einem dieser Punkte etwas ändere, sollte unbedingt eine Meldung erfolgen, so die Gothaer.

Police muss angepasst werden

Der Wohngebäudeversicherer kann wegen der Gefahrerhöhung den gesamten Vertrag kündigen, eine höhere Prämie fordern oder das erhöhte Risiko ausschließen. Dem Kunden wiederum stehe dann unter Umständen ein Sonderkündigungsrecht zu: bei einem Risikoausschluss immer, zudem bei einer Prämienerhöhung von mehr als zehn Prozent. Dies wäre laut der Gothaer eine Gelegenheit, sich gleich nach einer neuen Wohngebäudeversicherung umzusehen, denn moderne Tarife würden inzwischen Extras bieten wie einen Schadenfreiheitsrabatt wie bei der Autoversicherung.

Eine Gefahrerhöhung zu verschweigen, sei dagegen keine Option: Im Schadensfall könne der Versicherungsschutz ganz oder teilweise verweigert werden, sofern ein Zusammenhang zwischen höherer Gefahr und Schaden bestanden habe.

Vorsicht vor Unterversicherung

Wenn sich durch eine Baumaßnahme der Wert des Objektes erhöht habe, etwa wegen einer nachträglich eingebauten Fußbodenheizung, wegen eines Wintergartens oder einer Sauna, sollte der Versicherungsvertrag nach Aussage der Gothaer angepasst werden. Ansonste drohe im Schadensfall eine Unterversicherung. Nur ein Teil des Schadens werde dann ersetzt.

Unterversicherung bedeutet: Der Wert des Hauses ist größer als die Versicherungssumme. Brenne zum Beispiel ein mit 200.000 Euro versichertes Haus ab, so gebe es im Schadensfall maximal diesen Betrag, auch wenn das Haus 300.000 Euro wert war. Sogar bei einem Schaden von nur 50.000 Euro würde der Hausbesitzer eine schmerzliche Einbuße erleiden. Waren nur zwei Drittel des Hauswertes versichert, würden auch nur zwei Drittel des Schadens bezahlt, statt 50.000 also nur 33.333 Euro.

Zwar hätten die meisten Kunden eine „gleitende Neuwertversicherung“ vereinbart. Die Versicherungssumme erhöhe sich dabei automatisch parallel zu einem Preisindex. Damit sei aber nur gewährleistet, dass das Objekt im bisherigen Zustand richtig versichert sei. Eine Werterhöhung werde davon nicht erfasst.

Größere Umbauvorhaben im Haus sollten Versicherungskunden daher laut Aussage der Gothaer schriftlich bei der Versicherung ankündigen und den Eingang des Schreibens bestätigen lassen. Der Versicherer verschicke dann in der Regel Berechnungsbögen für die Werterhöhung oder lasse einen Mitarbeiter vor Ort kommen. Zugleich komme der Kunde damit der Meldepflicht für Gefahrerhöhungen nach.

Sicherheitsvorschriften beachten

Außerdem zu beachten: In den überwiegend einheitlich formulierten Bedingungen von Wohngebäudeversicherungen findet sich meist unter dem Punkt „Sicherheitsvorschriften“ eine Klausel, wonach der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten hat.

Das kann zu einem Versicherungsloch führen, wenn z.B. ein Kaminofen eingebaut wurde, die Abnahme durch den Schornsteinfeger aber noch fehlte. Bei einem Feuer könnte der Versicherer die Leistung zumindest teilweise verweigern, weil gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen wurde. (bk)

Foto: Shutterstock

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