Mieter können ihre einmal gegebene Zustimmung zu einer schriftlich verlangten Mieterhöhung nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht widerrufen. Das verkündete das Gericht am Nachmittag.
Schriftlich begründete Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete seien vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst, begründete der für Wohnraummietverhältnisse zuständige Zivilsenat am Mittwoch in Karlsruhe seine Entscheidung.
„Das Widerrufsrecht soll Verbraucher vor Fehlentscheidungen schützen“, sagte die Vorsitzende Richterin.
Bei einer Mieterhöhung gebe es aber kein Informationsdefizit und keinen zeitlichen Druck, weil der Vermieter frühestens nach Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens auf Zustimmung klagen könne.
Klage war schon in Vorinstanzen gescheitert
Ein zweiwöchiges Widerrufsrecht besteht beispielsweise bei telefonisch oder über das Internet abgeschlossenen Kaufverträgen oder bei sogenannten Haustürgeschäften.
In dem Fall aus Berlin hatte ein Mieter seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung zunächst gegeben und dann wieder zurückgezogen.
Seine Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge für zehn Monate von insgesamt 1211,80 Euro war bereits in den Vorinstanzen gescheitert. (dpa-AFX)
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