Werden steuerlich abzugsfähige, haushaltsnahe Dienstleistung bei der Nebenkostenabrechnung nicht ausreichend ausgewiesen, so haben Mieter einen Anspruch auf eine kostenlose Bereitstellung eines solchen Ausweises. So entschied kürzlich das Landgericht Berlin.
Dabei steuerlich abzugsfähig seien die anfallenden Lohnkosten. Die Wüstenrot Bausparkasse AG weist in diesem Zusammenhang auf ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin hin.
Im entschiedenen Fall sei der Kläger Mieter einer Wohnung gewesen und habe eine Nebenkostenabrechnung ohne gesonderten Ausweis der Aufwände für haushaltsnahe Dienstleistungen erhalten.
Er klagte auf Erteilung einer Bescheinigung über die steuerlich begünstigten Aufwände, um diese in der Einkommensteuererklärung geltend machen zu können.
Lohnkosten gesondert ausweisen
Das Landgericht gehe davon aus, dass der Vermieter den Mieter darin unterstützen muss, Steuervorteile erlangen zu können. Die Lohnkosten müsse der Vermieter kostenfrei per Bescheinigung oder in der Nebenkostenabrechnung ausweisen.
Dies sei notwendig um dem Mieter zu ermöglichen, die Höhe der haushaltsnahen Dienstleistungen eindeutig zu erkennen und diese steuerlich geltend zu machen. (bm)
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