Die verbilligte Immobilienvermietung an Angehörige ist bei vielen Fach- und Führungskräften ein beliebtes Steuersparmodell. Dabei ist wichtig, alle steuerrechtlichen Vorgaben genau einzuhalten. Die aktuelle Rechtsprechung mahnt zur erhöhten Vorsicht.
Immobilienvermietungen im Familienkreis sind eine interessante Option, nicht zuletzt auch aufgrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt. Vermieten Immobilienbesitzer eine Wohnung preiswert an nahe Angehörige, haben beide Seiten etwas davon: Die Verwandtschaft zahlt weniger Miete als ortsüblich und der Vermieter kann im Idealfall alle Kosten etwa für Instandhaltung und Reparaturen als Werbungskosten geltend machen. Die verbilligte Immobilienvermietung an Angehörige sollte sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Fällt der Preisnachlass zu großzügig aus, gerät schnell die steuerliche Anerkennung in Gefahr.
Fiskus setzt Grenzen
Der Fiskus setzt der Miethöhe nach unten eine klare Grenze. Beträgt das Mietentgelt weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Monatsmiete, erkennt das Finanzamt die Immobilienaufwendungen nicht mehr in voller Höhe als Werbungskosten an. Von allzu großzügigen Rabatten sollten Vermieter besser Abstand nehmen. Sonst muss die Vermietung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil gesplittet werden. Anfallende Werbungskosten sind dann nur noch im Verhältnis des entgeltlichen Teils zur ortsüblichen Miete steuerlich abzugsfähig. Insbesondere bei hohen Werbungskosten ist Vorsicht geboten. Nur wenn die Miete über der 66-Pozent-Grenze liegt, sind die abzugsfähigen Kosten voll steuerwirksam.
Für die Ermittlung der ortsüblichen Miete gibt es keine allgemein verbindliche Vorgehensweise. Vermieter können das übliche Mietniveau in der Regel dem örtlichen Mietspiegel entnehmen, der meist über den Bürgerservice von Städten und Gemeinden erhältlich ist. Er beschreibt, welche Miete für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung und Lage vergleichbare Immobilie üblich ist. Der Fiskus erkennt in der Regel den niedrigsten Wert der Spanne in einer Region noch als ortsüblich an. Es kann aber auch vorkommen, dass für einzelne Regionen gar kein aktueller Mietspiegel existiert. Die ortsübliche Miete muss dann über Internet-Immobilienportale, Hochrechnungen alter Mietspiegel oder ein Sachverständigengutachten ermittelt werden.
Seite zwei: Was der BFH in Sachen Möblierungsaufschlag entschieden hat