Ein sogenannter Rangrücktritt wird in Deutschland jeden Tag zigfach erklärt. Er führt dazu, dass ein schon im Grundbuch gesichertes Recht hinter ein neu hinzukommendes Recht zurücktritt. Dies klingt harmlos, wie gefährlich er aber sein kann, erläutert Dr. Anton Steiner vom Deutschen Forum für Erbrecht.
Die Eltern übergeben ihr Wohnhaus an ihren Sohn, der dort mit seiner Familie ohnehin schon im Dachgeschoss wohnt. Für ihren eigenen Wohnbereich lassen sie sich ein Wohnungsrecht im Grundbuch eintragen. Als der Sohn für eine Geschäftsgründung ein Darlehen aufnehmen möchte, soll dieses auf dem Haus mit einer Grundschuld gesichert werden und die Bank lässt sich von den Eltern einen „Rangrücktritt“ erklären. Die Eltern geben diesen ohne Weiteres ab, weil sie ihrem Sohn helfen wollen und ihr Wohnungsrecht ja ohnehin im Grundbuch gesichert ist.
Wohnungsrecht kann schnell perdu sein
Aber das Geschäft des Sohnes geht pleite und für die Eltern kommt ein böses Erwachen: Aus der Grundschuld betreibt die Bank die Zwangsversteigerung der Immobilie, wegen des Rangrücktritts fliegt dabei das Wohnungsrecht aus dem Grundbuch und die Eltern müssen das Haus räumen. Hätten sie hingegen keinen Rangrücktritt erklärt, so hätte die Bank zwar ebenfalls die Zwangsversteigerung betreiben können, das Wohnungsrecht wäre aber auch gegenüber einem neuen Eigentümer wirksam geblieben.
Fazit: Man sollte sich sehr gut überlegen, ob man einem Rangrücktritt zustimmt, denn in der Praxis bedeutet dies nichts anderes als dass man für die Schulden des Sohnes praktisch mithaftet.
Dr. Anton Steiner ist Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht.
Foto: Deutsches Forum für Erbrecht
Mehr Beiträge zum Thema Erbrecht:
Erbengemeinschaft: Veräußerung des Erbteils
Erbrecht: Ausgleichspflicht bei Berliner Testamenten
Erbschaftssteuer: Geerbter Pflichtteilsanspruch muss versteuert werden