Der Indian Summer begeistert mit rot-, gold- und braungefärbten Blättern. Doch wenn die Laubmassen zusammengekehrt und entsorgt werden müssen, kommt schnell mal schlechte Laune auf – besonders, wenn es sich Nachbars Laubgut handelt. Muss man sich darum kümmern?
Bevor jetzt vorschnell ein lautstarker Streit vom Zaun gebrochen wird, empfiehlt sich ein Blick auf die Rechtslage. Das so genannte Nachbarschaftsrecht ist nicht abschließend und kompakt in einem Gesetzestext mit bundesweiter Geltung geregelt. Es handelt sich vielmehr um eine durch eine Vielzahl von Urteilen sowie landes- und bundesrechtlichen Regelungen geprägte Rechtsmaterie.
Einheitliches Gesetz ? Fehlanzeige
Das Problem des jährlich wiederkehrenden Laubfalls versuchte der (Landes-) Gesetzgeber im ersten Schritt unter anderem dadurch zu lösen, dass er in den Nachbarschaftsgesetzen die Grenzabstände regelte. So muss in der Regel ein deutlicher Abstand zwischen Baum und Grundstücksgrenze bestehen, es sei denn, es handelt sich um einen „Grenzbaum“.
Insbesondere bei Herbststürmen werden die Grenzen vom herunterfallenden Laub aber nicht respektiert und landen zum Teil auf dem eigenen, zum Teil auf dem benachbarten Grundstück. In diesen Fällen gibt es keine Lösung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz herauslesen lässt.
Grenzabstände einhalten
Wenn aber die Grenzabstände eingehalten wurden, die Äste nicht beeinträchtigend herübergewachsen sind (Überhang) und auch kein extremer, die Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigender Laubbefall vorliegt, wird man vor den Gerichten auch keinen Erfolg damit haben, das Entfernen oder Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern zu verlangen. Dies gilt laut Arag-Rechtsexperten insbesondere für die Fälle, in denen die strittigen Bäume von einer Baumschutzverordnung erfasst sind.
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