In manchen Gegenden lässt sich an Feriengästen gut Geld verdienen – aber darf ich überhaupt an Urlauber vermieten? Unter Wohnungseigentümern in Papenburg im Emsland hat sich darüber ein Streit entzündet, der am Freitag den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erreicht.
Eine Frau will ihre Wohnung als Ferienwohnung anbieten. Die Eigentümer der übrigen sieben Wohnungen sind dagegen, sie fühlen sich durch die Wechsel im Haus gestört. (Az. V ZR 112/18)
In der Teilungserklärung, die in einer Eigentümergemeinschaft die Grundsätze des Miteinanders regelt, war Kurzzeit-Vermietung zunächst gestattet. Prinzipiell können nur alle Eigentümer gemeinsam so eine Erklärung ändern.
Landgericht beruft sich auf Urteil von 2010
In diesem Fall allerdings machten sich die Ferienwohnungsgegner eine sogenannte Öffnungsklausel zunutze und schlossen mit Dreiviertel-Mehrheit die Vermietung an Feriengäste aus.
Das Landgericht Aurich, das zuletzt in dem Streit urteilte, hält diesen Beschluss für nichtig. Es beruft sich auf ein BGH-Urteil von 2010.
Damals hatten die obersten Zivilrichter in einem Fall aus Berlin entschieden, dass die Vermietung an häufig wechselnde Gäste „Teil der zulässigen Wohnnutzung“ ist. Jeder Eigentümer habe zunächst einmal das Recht, mit seiner Wohnung zu machen, was er will.
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