Immobilienunternehmen können wohl nicht daran gehindert werden, aus öffentlichen Mitteln geförderte Sozialwohnungen früher oder später auf dem freien Markt anzubieten. Das zeichnete sich am Freitag auf einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe ab. (Az. V ZR 176/17)
Demnach ist nur eine zeitlich befristete Sozialbindung, etwa auf 20 oder 30 Jahre, zulässig. Geklagt hat die Wohnungsgenossenschaft Gartenheim aus Hannover.
Sie will sich aus einer Vertragsvereinbarung mit der Stadt Langenhagen aus den 1990er Jahren lösen, die die dauerhafte Nutzung als Sozialwohnungen vorschreibt. „Ein unbefristetes Belegrecht ist ein ewiger ökonomischer Nachteil“, kritisierte Vorstand Günter Haese.
Wie die Senatsvorsitzende Christina Stresemann nach Vorberatungen andeutete, halten auch die Richter eine Bindung quasi für alle Ewigkeit nicht für zulässig.
Vermieter entscheidet, wer die Wohnung bekommt
Die Frage sei nun, auf welche Laufzeit sich die Parteien geeinigt hätten, wenn das von vornherein klar gewesen wäre. Das Urteil soll am 8. Februar verkündet werden.
Sozialwohnungen mit niedriger Miete werden nur an Menschen vergeben, die wegen ihres geringen Einkommens einen Wohnberechtigungsschein haben. Wer die Wohnung bekommt, kann der Vermieter entscheiden.
Um den sozialen Wohnungsbau zu fördern, hatte die Stadt Langenhagen ihre Grundstücke unter Marktwert verkauft und zur Finanzierung des Bauprojekts zinsgünstige Darlehen gewährt.
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