Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau können Immobilienunternehmen jahrzehntelang, aber nicht unbefristet zum Angebot von Sozialwohnungen verpflichtet werden. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag.
Das gelte auch dann, wenn die Kommune dem privaten Investor günstig Bauland überlassen habe, entschieden die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) am Freitag in Karlsruhe. (Az. V ZR 176/17)
Das Urteil ist ein Erfolg für eine Wohnungsbaugenossenschaft aus Hannover, die sich gegen eine alte Vertragsvereinbarung mit der Stadt Langenhagen wehrt.
Sozialbindung endet nicht sofort
Demnach sollten 52 in den 1990er Jahren errichtete Sozialwohnungen dauerhaft Sozialwohnungen bleiben. Diese Klausel ist laut BGH unwirksam.
Das bedeutet aber nicht, dass die Sozialbindung sofort endet, wie die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann klarstellte. Das Oberlandesgericht Celle muss nun herausfinden, auf welche Laufzeit sich die Parteien damals vermutlich geeinigt hätten. (dpa-AFX)
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