Immobilienmakler sind Experten in Sachen Immobilienvermittlung und dem Interesse ihrer Auftraggeber verpflichtet, trotzdem hat die Aufklärungspflicht eines Maklers ihre Grenzen. Wo sie in Bezug auf eine steuerrechtliche Belehrung liegt, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 2018 festgelegt (Az.: I ZR 152/17).
Der gewerbliche Immobilienhandel ist immer steuerpflichtig, aber auch der private Immobilienverkauf ist nicht immer steuerfrei. Die Frage: Ist der Makler verpflichtet seinen Auftraggeber über eine eventuell anfallende Einkommensteuer (auch als Spekulationssteuer bekannt) zu informieren? Aber auch: Ist der Makler verpflichtet herauszufinden, ob sein Kunde steuerpflichtig sein könnte?
Sind Nachforschungen beim Kunden erforderlich?
Die Antwort lautet: Nein, in den meisten Fällen trifft den Makler keine generelle Aufklärungspflicht. Die Detektivaufgabe kommt ihm nie zu. Das geht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor. „Ihre Entscheidung begründen die Richter mit der eigentlichen Kernaufgabe eines Maklers: die Bewertung und Einschätzung des Marktes sowie der Immobilienkauf und -verkauf. Da der Makler dementsprechend seinen Auftraggebern keine steuerrechtliche Beratung schuldet, ist er auch zu keinen Nachforschungen verpflichtet, um herauszufinden, ob sein Kunde eventuell steuerpflichtig ist“, erklärt Philipp Takjas, General Counsel beim Full-Service Immobiliendienstleister McMakler (www.mcmakler.de) und Rechtsanwalt.
Eine Ausnahme besteht zum Beispiel dann, wenn im Maklervertrag explizit festgehalten wird, dass der Makler seinen Kunden auch in steuerlichen Fragen berät.
Seite zwei: Wann der Makler eine fachmännische Beratung empfehlen muss