Wer ist im Winter nicht schon auf eisglatten Wegen ausgerutscht und hat sich im schlimmsten Fall sogar verletzt? Gerade im Januar und Februar sind Schnee und Glätte keine Seltenheit. Um Unfälle zu vermeiden, müssen daher Gehwege von Eis und Schnee befreit werden.
Welche Räum- und Streupflichten Eigentümer haben, wer im Schadensfall haftet und inwiefern Eigentümer auch für öffentliche Bürgersteige vor ihrem Grundstück verantwortlich sind, erklären die Experten des Full-Service Immobiliendienstleiters McMakler.
Ein gebrochener Fuß des Postboten oder ein verstauchter Arm des Pizzalieferanten wird für Hausbesitzer zum Problem, wenn sie ihrer Räum- und Streupflicht, basierend auf der Verkehrssicherungspflicht, nicht nachkommen. Denn jede Gefährdung der Öffentlichkeit ist zu vermeiden.
Generell liegt es in der Verantwortung der Eigentümer und Vermieter die Wege auf ihrem Privatgrundstück zu räumen und zu streuen.
Optionen für Eigentümer und Vermieter
„Wir legen Eigentümern nahe, ihre Verpflichtung ernst zu nehmen, denn im schlimmsten Fall können Schadensersatzansprüche auf Schmerzensgeld entstehen“, gibt Lukas Pieczonka, Gründer und Geschäftsführer von McMakler, zu bedenken.
Eigentümer und Vermieter können aber auch gewerbliche Räumdienste beauftragen oder per Mietvertrag oder Hausordnung ihre Pflicht auf Mietparteien übertragen.
Altersschwache und kranke Menschen sind dabei ausgeschlossen. Für öffentliche Straßen und Wege sind Städte oder Gemeinden zuständig.
Seite zwei: Allgemeine Richtlinien zur Streupflicht