BVI kritisiert Trennung von Provisions- und Honorarberatung

Der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) begrüßt, dass eine gesetzlich definierte Honorarberatung als eine Alternative zur Provisionsberatung geschaffen werden soll. Dennoch übt der Verband in seiner Stellungnahme Kritik am aktuellen Gesetzentwurf.

 

Thomas Richter, BVI: „Wir begrüßen, dass eine gesetzlich definierte Honorarberatung als eine Alternative zur Provisionsberatung geschaffen werden soll.“

Am 18. März fand im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf zur Honorarberatung über Finanzinstrumente statt. Die Möglichkeit, freiwillig eine Honorarberatung anbieten zu können, sei ein wichtiger Schritt hin zu noch mehr Transparenz bei der Beratungsleistung, so der BVI in seiner Stellungnahme. Es sei daher sachgerecht und angemessen, den Honorarberater Regeln zu unterwerfen, die ihm untersagen, seine Dienste durch Dritte vergüten zu lassen.

Die begriffliche Trennung der Honorarberatung von anderen Vergütungsformen werde helfen, den Kunden die Art der Vergütung des Beraters zu verdeutlichen und damit entsprechende Transparenz herstellen. Die vorgeschlagenen Regelungen seien allerdings noch nicht ausreichend, um die Honorarberatung als alternative Beratungsform tatsächlich zu etablieren, so die Einschätzung des Verbands.

Provisionsberatung günstiger für Kleinanleger

Provisionsberatung stelle für bestimmte Anlegergruppen den Zugang zur Beratung sicher. Denn für Anleger kleinerer Summen sei die Provisionsberatung günstiger als die Honorarberatung. „Gerade Kleinanleger können oder wollen nicht über 100 Euro für eine Beratungsstunde zahlen. Die Provisionsberatung sichert allen Teilen der Bevölkerung den Zugang zu Beratungsleistungen“, so Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des BVI.

Daher seien Kunden, denen eine geringe Sparrate zur Verfügung steht, in der Regel nicht geneigt, die Kosten für ein Honorar aufzubringen. In manchen Fällen könne eine Honorarberatung demnach auch zu teuer sein. In solchen Fällen seien Anleger auf die provisionsbasierte Beratung angewiesen. Zudem könne sich der Anleger nach Tätigung der Anlage jederzeit erneut beraten lassen, ohne dass weitere Kosten auf ihn zukommen.

Provisionsberatung und Honorarberatung müssen dem Anleger als alternative Beratungsformen zur Verfügung stehen. Dies entspricht auch dem Ansatz des Gesetzentwurfs, den wir daher ausdrücklich begrüßen.

BVI: Keine Trennung zwischen Anlageberatung und Honorar-Anlageberatung

Nach Einschätzung des BVI wirken die im Gesetzentwurf vorgeschriebene strenge funktionale, personelle und organisatorische Trennung zwischen Anlage- und der Honorar-Anlageberatung sowie das Verbot für den Honorar-Finanzanlagenberater zugleich eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler zu haben, dem Ziel des Gesetzes entgegen, die Honorarberatung zu etablieren.

„Für freie Vermittler besteht eine erhebliche Unsicherheit, ob sie ein ausreichendes Einkommen erzielen können, wenn sie allein Honorarberatung anbieten. Institute, die nicht strikt zwischen Honorar- und Provisionsberatung trennen können, werden keine Honorarberatung anbieten“, so BVI-Geschäftsführer Richter. Gleichfalls werden Institute, die die funktionale, organisatorische und personelle Trennung nicht leisten können, demnach keine Honorarberatung anbieten.

Personelle Trennung nicht kundengerecht

Die personelle Trennung zwischen Provisionsberatung und Anlageberatung hindere auch die Akzeptanz der Honorarberatung. Der Kunde kann den Berater nicht nach seiner Präferenz auswählen (beziehungsweise bei den bewährten Beratern bleiben), sondern muss sich zunächst für ein Vergütungsmodell entscheiden und dann den entsprechenden Berater aussuchen. „Die im Gesetzentwurf vorgesehene strikte Trennung von Honorarberatung und Provisionsberatung wäre nicht kundengerecht. Auch auf Wunsch des Kunden könnte mit einem Honorarberater keine Provisionsberatung vereinbart werden. Möchte der Kunde eine andere Vergütungsform, müsste er sich an einen anderen Berater wenden“, so Richter weiter.

Es sei schwer einzusehen, warum Kunden aufgrund des Honoraranlageberatungsgesetzes neuen persönlichen Anlageberatern zugeordnet werden müssen, weil der langjährige persönliche Berater nur Provisionsberatung anbietet, der Kunde aber die Honorarberatung wählt oder umgekehrt. Ebenso wenig sei demnach einsichtig, dass bei der Beratung durch Institute gegebenenfalls Experten für Spezialthemen dann nicht mehr einer Beratung hinzugezogen werden dürfen, weil diese Experten womöglich dem jeweils anderen Beratungszweig zugeordnet sind.

Die gesamte Stellungnahme  zum Gesetzentwurf zur Honorarberatung über Finanzinstrumente steht auf der Website des BVI zum Download zur Verfügung. (jb)

Foto: BVI

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