Investmentsteuerreform: Vereinfachung mit Nebeneffekten

Nach dem Willen der Bundesregierung soll ab dem Jahr 2018 die Besteuerung von Publikumsfonds stark vereinfacht werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett unlängst beschlossen. Gastbeitrag von Dr. Tillman Kempf, CMS Hasche Sigle

Tillman Kempf, CMS Hasche Sigle
Tillman Kempf, CMS Hasche Sigle: „Eines der Hauptziele der Reform ist die Vereinfachung der heute ausgesprochen komplexen Fondsbesteuerung. Dadurch soll den Anlegern, vor allem aber auch den Finanzämtern, die korrekte steuerliche Erfassung von Fondserträgen erleichtert werden.“

Die Novelle ist umfassend, im Investmentsteuerrecht bleibt kaum ein Stein auf dem anderen. In einigen Bereichen werden die steuerlichen Regelungen tatsächlich deutlich vereinfacht. Allerdings wird der Vereinfachungseffekt durch eine potenzielle steuerliche Mehrbelastung erkauft. Wir geben einen Überblick über die Gesetzesnovelle, die schon Anfang Juli 2016 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden soll.

Die gute Nachricht vorweg: Eines der Hauptziele der Reform ist die Vereinfachung der heute ausgesprochen komplexen Fondsbesteuerung. Dadurch soll den Anlegern, vor allem aber auch den Finanzämtern, die korrekte steuerliche Erfassung von Fondserträgen erleichtert werden. Hierzu wird ab dem 1. Januar 2018 bei Publikumsfonds das bisherige, auf dem Grundsatz der Transparenz beruhende, Besteuerungssystem abgeschafft.

Besteuerung auf der Grundlage ausschüttungsgleicher Erträge entfällt

Die Besteuerung auf der Grundlage der sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge entfällt. Dies betrifft vor allem Fonds, die die Erträge nicht oder nicht vollständig ausschütten. Wer als Privatanleger Anteile an voll thesaurierenden Auslandsfonds hält, muss bisher wegen dieser Thesaurierungsbesteuerung die Fondserträge in seiner Steuererklärung angeben.

Das ist nach der Reform nicht mehr erforderlich. Im reformierten Investmentsteuerrecht tritt an die Stelle der ausschüttungsgleichen Erträge eine sogenannte Vorabpauschale, deren Zweck es ist, ein Aufschieben der Besteuerung bis zur Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile bei thesaurierenden Fonds zu vermeiden, indem bereits während des Haltens der Fondsanteile ein pauschalierter Ertrag der Besteuerung unterworfen wird.

Vereinfachungseffekt wird durch höhere Steuerbelastung auf Fondsebene erkauft

Die Höhe dieser Vorabpauschale soll einem risikolosen Marktzins entsprechen, weshalb ihre Bemessung an den jährlich vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Basiszinssatz gemäß Bewertungsgesetz geknüpft sein wird. Gemessen an dem für 2016 geltenden Basiszins wäre aktuell eine Vorabpauschale in Höhe von 0,77 Prozent des Anteilswertes mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) zu versteuern.

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Je nach Höhe der Ausschüttungen des Fonds und der Wertentwicklung der Fondsanteile kann die Vorabpauschale auch niedriger sein oder komplett entfallen, so etwa bei Fonds, die sämtliche Erträge ausschütten. Der Vereinfachungseffekt wird in vielen Fällen durch eine höhere Steuerbelastung auf Fondsebene erkauft. Während bisher deutsche Investmentfonds vollständig steuerbefreit waren, fällt zukünftig eine 15-prozentige Steuer auf inländische Dividenden sowie Mieterträge und Veräußerungsgewinne aus im Inland belegenen Immobilien an.

Seite zwei: Höhere Freistellungssätze bei Immobilienfonds

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