Bislang wurden nur Auslandsfonds (zum Beispiel Produkte aus Luxemburg) in dieser Weise besteuert. Eine steuerliche Schlechterstellung von ausländischen Fonds – vor allem aus anderen EU-Staaten – widerspricht jedoch europäischem Recht. Die gebotene Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Fondsanbieter soll nunmehr ab 2018 dadurch erreicht werden, dass auch die inländischen Fonds mit den beschriebenen Inlandserträgen besteuert werden.
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Eine Verschärfung ergibt sich dabei auch daraus, dass Gewinne aus der Veräußerung von in Deutschland belegenen Immobilien grundsätzlich auch dann steuerpflichtig sind, wenn die Haltefrist von zehn Jahren abgelaufen ist. Aus dem Steuerzugriff auf der Fondsebene ergeben sich Folgewirkungen auch für die Anlegerebene. Eine anteilige Anrechnung der vom Fonds gezahlten Steuern auf Ebene des Anlegers scheidet mangels steuerlicher Transparenz im neuen System aus.
Stattdessen wird es in bestimmten Fällen eine teilweise Freistellung – der Gesetzentwurf verwendet den Begriff „Teilfreistellung“ – der Fondserträge geben. Bei Aktienfonds beläuft sich die Teilfreistellung für einen Privatanleger auf 30 Prozent der bei ihm steuerpflichtigen Fondserträge. Das heißt, bei einem Aktienfonds sind lediglich 70 Prozent der Ausschüttungen, der Vorabpauschale und der Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe von Fondsanteilen der Abgeltungssteuer unterworfen.
Höhere Freistellungssätze bei Immobilienfonds
Bei Mischfonds beträgt die Freistellung 15 Prozent. Im Fall von Immobilienfonds gelten höhere Freistellungssätze: Für Anleger eines schwerpunktmäßig auf inländische Immobilien ausgerichteten Fonds beträgt die Freistellung 60 Prozent, bei Fonds mit vorwiegend ausländischen Immobilien sind es gar 80 Prozent. Die im Immobilienbereich gegenüber Aktien- und Mischfonds höhere Freistellung begründet sich mit der tendenziell höheren steuerlichen Vorbelastung aufFondsebene.
Im Hinblick auf die Freistellungsregelungen werden sich zunächst die Fondsgesellschaften mit den neuen Vorgaben beschäftigen müssen. Denn die Freistellungen werden nur gewährt, wenn die Fonds einen gesetzlich festgelegten Anteil ihres Vermögens in Aktien beziehungsweise Immobilien investieren und dies im Fondsprospekt entsprechend festgelegt ist. Aus Anlegersicht ist zu erwarten, dass bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen am 1. Januar 2018 die Anlagepolitik vieler Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds auf die neuen Anforderungen hin ausgerichtet wird.
Seite drei: Erhebliche Veränderungen bei Methodik der Ertragszurechnung