Ein Grundsicherungsempfänger kann von seinem Jobcenter kein Startkapital für Börsentermingeschäfte verlangen. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen.
Ein Empfänger von SGB II-Leistungen wollte von seinem Jobcenter 60.000 Euro als Startkapital für Börsentermingeschäfte haben.
„Lebensunterhalt von zu Hause aus“
Das Geld sollte für eine selbstständige Tätigkeit zum Zwecke des „Day-Trading mit Index-Futures“ eingesetzt werden. Dem Grundsicherungsempfänger zufolge handele es sich dabei um ein „wirtschaftlich tragfähiges, krisensicheres Vorhaben“, mithilfe dessen „der Lebensunterhalt von zu Hause aus verdient werden könne“.
Mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Az.: L 7 AS 1494/15) erteilt das LSG diesem Vorhaben eine Absage. Börsentermingeschäfte seien mit dem Erhalt einer Grundsicherung „grundsätzlich nicht vereinbar“.
Der Gesetzgeber strebe mit der Zahlung der Grundsicherung für den Arbeitslosen ein reguläres Erwerbsverhältnis an. Eine rein private Vermögensverwaltung zur Vermögensbildung sei nicht förderungsfähig. (nl)
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