Noch aber könnten Anleger Vorkehrungen treffen und diesen Zeitpunkt hinauszögern, denn der neue Freibetrag gelte pro Besitzer von Altanteile. So sei eine Übertragung von Anteilen vor dem 31.12.2017 eine Möglichkeit, um Gewinne erst später versteuern zu müssen.
„Freibetrag vervielfältigen“
Übertragen Eltern – etwa durch eine wirksam vollzogene Schenkung noch vor dem 31.12.2017 – Altanteile aus ihren Depots auf ihre Kinder, steht jedem der Kinder dieser neuartige Freibetrag ebenfalls zu. Auch bei Gemeinschaftsdepots von Ehegatten verdoppelt sich der Freibetrag in der Zusammenveranlagung auf 200.000 Euro.
„Durch solche Maßnahmen wird der neue Freibetrag quasi vervielfältigt. Entsprechend später bekommt der Fiskus bei Veräußerungen dann einen Anteil von den Kursgewinnen“, sagt Kleversaat. Ab 2018 sei eine Schenkung in dieser Hinsicht freilich wirkungslos, da dann auch für die Neu-Eigentümer die neuen Besteuerungsregeln gelten würden.
So hoch sind die Freibeträge
Bei Schenkungen an Ehegatten und Lebenspartner gilt nach Angaben der Quirin Bank ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro, bei Kindern von 400.000 Euro, bei Enkelkindern von 200.000 Euro für die Übertragungen im Rahmen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes.
Wichtig sei, die individuellen Verhältnisse und eventuelle Vermögensübertragungen, die in einem Zehn-Jahres-Zeitraum bereits stattgefunden haben, zu berücksichtigen. „Um Schenkungen noch bis Ende 2017 rechtlich wirksam und überlegt umzusetzen, sollten sich Anleger, für die eine solche Option in Frage kommt, daher umgehend mit ihren Steuerberatern in Verbindung setzen“, rät Kleversaat.
Unterdepots einrichten
Damit die neuen Freibeträge möglichst lange halten, könnten Anleger zudem gezielt mit Gewinnen und Verlusten aus Altgeschäften arbeiten. So könnten Kunden Unterdepots einrichten, um den Bestandsschutz innerhalb aller Anteile eines Fonds zu sichern.
Werden für jede Gattung die Anteile, die vor 2009 erworben wurden, auf einem separaten Depot geführt, könne ein gezielter Verkauf und eine optimale Ausnutzung des Freibetrages durch das ausgewogene Verhältnis von Gewinnen und Verlusten gegenüber dem Finanzamt erfolgen. (kl)
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