Eine weitere Änderung der Gewerbeordnung soll die Umsetzung der MiFID II im freien Vertrieb vorbereiten und die Ermächtigung zur Neufassung der FinVermV erweitern. Unter anderem müssen die Vermittler künftig die Zielmarktbestimmung womöglich selbst vornehmen und können sich nicht auf den Anbieter verlassen.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte weist in einem aktuellen Info-Newsletter auf den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung“ hin, der schon Ende Mai von der Bundesregierung auf den Weg gebracht wurde.
Darin wird unter anderem die Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II für freie Vermittler durch eine Neufassung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) weiter vorbereitet und die Ermächtigung zum Erlass einer solchen Verordnung nochmals erweitert.
Zwei neue Ermächtigungen
Demnach sollen der Ermächtigung zum Erlass der FinVermV zwei Punkte hinzugefügt werden. Zum einen kann sie künftig Regelungen enthalten, „die Struktur der Vergütungen der in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen sowie die Verpflichtung, Interessenkonflikte zu vermeiden und bestehende offenzulegen“. Dabei geht es in erster Linie um das bekannte Thema Provisionen.
Zum anderen kann die neue FinVermV die Pflicht vorschreiben, „einen Zielmarkt im Sinne des (…) Wertpapierhandelsgesetzes für die Vermittlung von Finanzanlagen an Anleger zu bestimmen und diesen bei der Anlageberatung und Anlagevermittlung zu berücksichtigen.“
Das geht über die Vorschriften der MiFID II hinaus. „Freie Vermittler hätten demzufolge künftig nicht nur die Pflicht, einen bestimmten Zielmarkt zu berücksichtigen (wie dies in der MiFID-II-Richtlinie für von MiFID II ausgenommene freie Vermittler vorgesehen ist), sondern müssten diesen auch selbst bestimmen“, heißt es in dem Deloitte-Newsletter.
„Best execution“
Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass Vorschriften zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen erlassen werden können. Der Begründung zufolge sollen die Regelungen der MiFID II zu dieser „best execution“ in die neue FinVermV übernommen werden, „soweit dies sinnvoll und erforderlich ist.“
Ob die Neufassung der FinVermV von allen Punkten der Ermächtigung letztlich Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten. Allerdings obliegt die Federführung sowohl für die Änderung der Gewerbeordnung als auch für die neue FinVermV dem Ministerium für Wirtschaft und Energie von Minister Peter Altmaier (CDU). Insofern wäre es verwunderlich, wenn er sich selbst Rechte einräumt, die er am Ende nicht umsetzen will. (sl)
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