4. Neue Regeln für Bausparkassen
Bausparkassen vergeben nicht nur Kredite, sie legen das Geld der Bausparer auch verzinslich an. Weil das anhaltende Zinstief die Rentabilität der Investments erschwert, möchte der Gesetzgeber den Spielraum der Bausparkassen erweitern.
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So sollen die Kreditinstitute künftig neben Bauspardarlehen auch normale Hypothekenkredite vergeben dürfen. Außerdem soll die Refinanzierung durch die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen erleichtert werden. Die Möglichkeit zur Änderung bestehender Bausparverträge ist jedoch nicht vorgesehen. Flexibler wird der Umgang mit der Liquiditätsreserve gestaltet. Den dafür bereitstehenden Fonds sollen die Bausparkassen zur Krisenabwehr in wirtschaftlich ungünstigen Phasen heranziehen dürfen.
5. Neue Pflichten und Rechte rund um Kredite und Dispozinsen
Bis März 2016 muss die europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie in nationales Recht umgesetzt sein. Spätestens dann sind Banken und Finanzdienstleister verpflichtet, die wirtschaftliche und finanzielle Lage von Kreditsuchenden eingehend zu prüfen und die Kreditberatung umfassend zu protokollieren.
Angedacht ist, dass künftig bei jedem Kreditgespräch Produktinformationsblätter ausgehändigt und detaillierte Beratungsprotokolle erstellt werden. Daraus muss beispielsweise hervorgehen, welche Kosten bei der Stellung von Sicherheiten wie Grundpfandrechten anfallen. Die neuen Regeln sollen ab einer Kredithöhe von 75.000 Euro Anwendung finden.
Im Zuge der Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie in nationales Recht wird auch das Widerrufsrecht für Baukredite reformiert. Wichtigste Neuerung: Das ewige Widerrufsrecht bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung entfällt. Die Widerrufsfrist beginnt künftig mit dem Erhalt der vertraglichen Widerrufsinformationen. Folge: Bei Immobilienkrediten erlischt das Widerrufsrecht nunmehr spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen.
Überziehen Bankkunden dauerhaft ihr Girokonto, müssen Banken künftig aktiv werden und eine Beratung über kostengünstigere Alternativen anbieten. Das tritt ein, wenn der Kontoinhaber den eingeräumten Überziehungsrahmen mehr als ein halbes Jahr lang ununterbrochen zu Dreiviertel ausnutzt.
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