Die Emissionshäuser sollten einsehen, dass das verlorengegangene Vertrauen von Finanzdienstleistern, Anlegern und Öffentlichkeit in Sachwert-Investments am besten über die konsequente Einhaltung allgemeingültiger und gesetzlicher Standards, so wie das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sie vorgibt, wiederhergestellt werden kann.
Wir werden unseren Marktplatz eFonds24 konsequent auf vollregulierte KAGB Sachwert Investmentvermögen fokussieren. Ich bitte auch alle anderen Marktteilnehmer dringend, auf „Ausweichprodukte“ zu verzichten. Wir können als Branche unsere grundlegend gute Idee der kollektiven Anlage in professionell gemanagte Sachwerte nur dann wieder erfolgreich gestalten, wenn wir die neuen Regeln durchgängig beherzigen und uns strikt von ausweichenden Gestaltungen distanzieren.
Keine unerwünschten „Ausweichprodukte“
Als unerwünschte „Ausweichprodukte“ betrachte ich neue Produkte, die ausschließlich zur Vermeidung der nunmehr gesetzlich und aufsichtsrechtlich recht hohen Anforderungen außerhalb des KAGB gestaltet werden.
Natürlich gibt es hingegen Produkte, die, weil sie wirklich vollunternehmerisch angelegt sind oder nur als Direktinvestment oder Leasinglösung vorkommen, derzeit nicht unter das KAGB fallen. Und selbstverständlich folgen aus der Regulierung nicht automatisch bessere Produkte beziehungsweise können bekanntlich auch un- oder teilregulierte Produkte qualitativ hochwertig sein.
Und dennoch: Die Produktanbieter sollten einsehen, dass das verlorengegangene Vertrauen von Finanzdienstleistern, Anlegern und Öffentlichkeit in Sachwert Investments am besten über die konsequente Einhaltung allgemeingültiger und gesetzlicher Standards wiederhergestellt werden kann.
KAGB: Geschenk an die existenziell bedrohte Branche
Insoweit ist das Kapitalanlagegesetzbuch ein Geschenk an die in weiten Teilen existenziell bedrohte Branche: Oder wer hätte angesichts des weit verbreitet negativen Images geschlossener Fonds gedacht, dass das KAGB geschlossene Investmentvermögen den seit langem regulierten offenen Fonds gleichstellt und für zahlreiche Vermögenswerte Exklusivität beschert?
Zu einer konsequenten Neuausrichtung gehört ferner, dass Anbieter zuerst eine Vollzulassung als Kapitalverwaltungsgesellschaft erlangen oder eine professionelle Service-KVG beauftragen, bevor sie neue Produkte emittieren.
Insoweit ist es nicht schädlich, dass die Vermittlung von lediglich registrierten KVGs oder unter der Erlaubnisfiktion emittierten Produkten gemäß Paragraf 34 f GewO nicht erlaubt ist.
Marktkonsolidierung hat längst eingesetzt
Die Marktkonsolidierung hat längst eingesetzt und die Selektion wird sich in den nächsten Jahren fortsetzen. Der Anbietermarkt wird davon bestimmt sein, ob sich meine Prognose bewahrheitet, dass sich die nach KAGB vollregulierten Produkte am Markt durchsetzen werden.
Der Vertrieb verfügt dann zwar über die bereits lang ersehnten neuen Produkte, wird jedoch mit neuen Herausforderungen konfrontiert sein: Eine noch transparentere und gleichzeitig reduzierte Provisionsgestaltung sowie die möglicherweise vollständige Abkehr von „Innenprovisionen“ wird dem Vertrieb künftig eine schmerzhaft höhere Effizienz bei gleichzeitiger Qualitätssteigerung abverlangen. Als eFonds wollen wir daher den Markt der Sachwert Investments weiter digitalisieren.
Alexander Betz ist Vorstand der eFonds Solutions AG.
Foto: Efonds Solutions AG