Wer hervorhebt, dass er wegen der Verwahrstelle nun nicht mehr in die Kasse der Fonds greifen kann, suggeriert damit auch, dass er es sonst vielleicht getan hätte. Kein besonders gutes Argument.
Auch wer darauf herumreitet, nun nachweislich über ein professionelles Liquiditäts- und Risikomanagement sowie sachkundige Geschäftsleiter zu verfügen, schießt letztlich ein Eigentor. Denn das sollte für jedes Unternehmen, das etwas auf sich hält, ohnehin eine Selbstverständlichkeit sein. Schlimm genug, wenn es vorher nicht der Fall war.
Die Regulierung kann etwaige Bedenken zerstreuen, zur aktiven Werbung taugt sie nicht. Doch anscheinend mussten sich die Anbieter in den vergangenen Jahren so oft wegducken, dass es manchen noch schwer fällt, nun den Kopf wieder zu heben.
Schon immer seriös
Dabei haben jene Unternehmen, die den Schritt in die regulierte Welt vollzogen haben, überhaupt keinen Grund, sich für Fehlleistungen zu rechtfertigen, die andere zu verantworten haben. Damit machen sie sich nur unnötig klein.
Nicht sie haben in die Kasse gegriffen, sondern andere. Nicht sie haben ihre Anleger übers Ohr gehauen, sondern andere. Nicht sie sind im Strudel der vergangenen Jahre untergegangen, sondern andere.
Wo bleibt da die breite Brust? Schließlich haben die neuen KVGen schon immer seriös gearbeitet und können nun weiterhin hochwertige Sachwertanlagen anbieten. Ja: Weiterhin. Das jedenfalls muss das Selbstverständnis jedes Anbieters sein. Wer nur betont, nun endlich „weiße“ Produkte aufzulegen, desavouiert auch seine eigene Vergangenheit als grau und schmuddelig und befleckt sich damit am Ende selbst.
BaFin-Aufsicht allein reicht nicht
Eine ähnliche Botschaft geht auch von den Fondsprospekten aus. Gerade das Bestreben, sie unbedingt dem niedrigen „weißen“ Standard anpassen zu wollen, belegt das angeknackste Selbstvertrauen der AIF-Branche und ist auch in Hinblick auf die Aufklärungspflichten des Vertriebs sowie dessen weiterhin notwendige Plausibilitätsprüfung höchst problematisch.
Zur Erinnerung: Der über viele Jahre bewährte WP-Standard IDW S4 für die geschlossenen Fonds ging nicht deshalb weit über das Vermögensanlagengesetz hinaus, weil Wirtschaftsprüfer und Initiatoren das irgendwie chic fanden.
Vielmehr resultierte er zum großen Teil aus der Rechtsprechung zur Prospekt- und Vertriebshaftung in Hinblick auf die richtige, vollständige und klare Information des Anlegers. Die gesetzlichen Mindestangaben allein reichten dafür bei weitem nicht aus. Auch die aufsichtsrechtliche Prüfung und Freigabe durch die BaFin nicht.
Daran ändert wohl auch das KAGB nicht viel, zumal die BaFin auch bei den AIF-Prospekten lediglich eine formale Prüfung vornimmt. Die Richter in den Zivilprozessen interessiert das Aufsichtsrecht ohnehin allenfalls am Rande.
Seite vier: Rolle als Underdog abstreifen