Ferner weise ich darauf hin, dass Ihr Mandant mit einer anderen Schiffsbeteiligung bereits Erfahrung sammeln konnte, die er in 19… ebenfalls erworben hat. Es handelt sich um eine Beteiligung in Höhe von nominal 50.000 € an dem Schiff MS….
3. Rückvergütungen
Der BGH hat jüngst bestätigt, dass der nicht bankgebundene freie Anlagevermittler – im Falle des BGH ein Anlageberater – gerade nicht hinsichtlich des Erhalts von Provisionen aufklärungspflichtig ist. In der jüngsten Entscheidung vom 19. Juli 2012 (BGH WM 2012, S. 1574 ff., 1576) wird wie folgt formuliert:
„Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise konnte ein Anleger, der sich durch die Beklagte über Anlagemöglichkeiten beraten ließ, nicht berechtigterweise annehmen, die Beklagte würde diese Leistungen kostenlos erbringen … Bei gebotener typisierender Betrachtungsweise ist einem Anleger bei einer Anlageberatung bewusst, dass die Beklagte Provisionen seitens der Kapitalsuchenden erhält …“
Wie bereits dargelegt, war und ist der Produktvermittler Herr X als ein freier Produktvermittler tätig, so dass Ihr Mandant nicht davon ausgehen konnte, dass er seine Leistungen unentgeltlich erbringt.
Eine Aufklärungspflicht betreffend Innenprovisionen bestand ebenfalls nicht, da die von Ihnen erwähnte 15 Prozent-Grenze nicht überschritten wurde. Als Anlage ist die Provisionsabrechnung beigefügt, welche eine Abrechnung in Höhe von 13 Prozent dokumentiert.
4. Zinsanspruch
Entgegen Ihrer Auffassung kann der entgangene Gewinn nicht auf „4 Prozent geschätzt werden“. Wie der BGH in seinem Urteil vom 24. April 2012 (NJW 2012, S. 1188 ff.) entschieden hat, kann „nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 Prozent verzinst.“ Auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes wird verwiesen. Das Gericht erteilt derart pauschalierten Betrachtungen eine ausdrückliche Absage.
5. Kausalität
Auch die Ausführungen in Ihrem weiteren Schreiben vom …. hierzu können nicht überzeugen. Soweit Sie in diesem weiteren Schreiben davon ausgehen, dass Ihr Mandant in Kenntnis erheblicher Risiken, insbesondere eines Totalverlustrisikos, nicht gezeichnet hätte, ist dies unzutreffend.
Diese Aussage wird durch das in der Anlage beigefügte Mailschreiben Ihres Mandanten widerlegt, der seinerseits die Risikolage genau erfasst hatte. Darüber hinaus bestand ein Vorteil der Beteiligung gerade darin, alle Ausschüttungen infolge der Tonnage-Besteuerung weitgehend steuerfrei vereinnahmen zu können. Auch wenn der Steuersatz Ihres Mandanten nicht sehr hoch gewesen sein mag, stellte die weitgehende Steuerfreiheit der Erträge für ihn einen Gesichtspunkt bei der Zeichnung dar.
6. Verjährung
Die Einrede der Verjährung wird erhoben.
Der Anspruch wird aus den vorgenannten Gründen zurückgewiesen.“
Autor Dr. Markus Brender Fachanwalt für Steuer-, Bank- und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei Brender & Hülsmeier.
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