Gerade der Verlust von laufenden Courtagen für Altverträge dürfte viele Finanzanlagevermittler jedoch davon abhalten auf das Honorarmodell umzustellen. Würde nämlich eine Umstellung erfolgen, so hätten die zukünftigen Honorarberater sämtliche Bestandsprovisionen nach Paragraf 34h Abs.3 GewO an Ihre Kunden auszuzahlen. Dies würde zunächst zu erheblichen Einkommensverlusten führen.
Laufende Überwachungspflichten des Honorarberaters
Finanzanlagenvermittler, welche gleichwohl mit dem Gedanken spielen zukünftig als Honorarberater tätig zu werden, sollten die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen daher dazu nutzen, ihre Kunden auf das zukünftige Honorarmodell vorzubereiten. Gegebenenfalls könnten auch monatlichen Betreuungsentgelte mit den Kunden vereinbart werden, um Einkommensverluste abzufedern.
Hier gilt es jedoch zu beachten, dass aus einer solchen Vereinbarung auch laufende Überwachungspflichten des Honorarberaters resultieren könnten. Es empfiehlt sich daher bei der Konzipierung von Honorarvereinbarungen stets anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Abschließend bleibt jedoch aufgrund der wahrscheinlichen Einkommensverluste und/oder der rechtlichen Gestaltungsrisiken zu befürchten, dass der Honoraranlageberater – wie auch der Versicherungsberater – ein Schattendasein fristen wird und sich nur wenige Finanzanlagenvermittler dazu entschließen werden, zukünftig als Honoraranlageberater tätig zu werden.
Der Honoraranlageberater dürfte unter der Masse der Finanzanlagenvermittler jedenfalls ein Exot sein.
Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Michaelis und Spezialist für Bank- und Kapitalmarktrecht.