Der deutsche Bundesrat hat das Steuerabkommen mit der Schweiz Ende letzten Jahres abgelehnt. Damit ist bis auf weiteres die Möglichkeit gescheitert, bisher unversteuertes Kapital in der Schweiz in einer anonymen Weise steuerlich erfassen zu lassen.
Gastbeitrag von Dr. Markus Brender, Kanzlei Brender & Hülsmeier
Der Steuerwiderstand bleibt erheblich. Hierfür mag der einzelne Bürger aus seiner persönlichen Sicht vermeintlich verschiedene gute Gründe anführen. Nicht verkennen sollte er allerdings, dass das staatliche Maßnahmenbündel der letzten Jahre das Entdeckungs- und Sanktionsrisiko klar verschärft hat.
Hierzu gehört auch, dass der Staat nicht einmal davor zurückschreckt, Daten anzukaufen, die auf offensichtlich rechtswidrige Weise erlangt wurden. Daher sollte jeder Betroffene prüfen, ob er nicht doch das Instrument der Selbstanzeige nutzen möchte, solange es hierfür nicht zu spät ist.
Wie lautet das Strafmaß bei Steuerhinterziehung ?
Als Strafe für Steuerhinterziehung sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig u.a. vor, wenn der Täter in „großem Ausmaß“ Steuern verkürzt.
Ab wann droht Gefängnisstrafe?
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom Dezember 2008 klargestellt, dass bei der Strafzumessung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist. Auch wenn damit gerade nicht alleine auf die Höhe des Hinterziehungsbetrages abgestellt werden kann, sondern auch die im jeweiligen Einzelfall gegebenen Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe zu berücksichtigen sind, kommt das Gericht zu einer nicht schematisch verstandenen Staffelung der Sanktion wie folgt:
In Anlehnung an das Verständnis beim Betrug liegt nach Auffassung des Gerichts eine Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ und damit ein besonders schwerer Fall des Betruges vor, wenn der Steuerschaden über 50.000 Euro liegt. Ob die Schwelle überschritten wurde, ist für jede einzelne Tat im materiellen Sinne gesondert zu bestimmen.
Soweit der Täter keinen Vermögensvorteil in dieser Höhe erlangt hat, sondern lediglich eine Gefährdung des Steueranspruches gegeben war, ist eine Wertgrenze von 100.000 Euro maßgebend. Bis zu dieser Höchstgrenze kommt regelmäßig eine Geldstrafe in Betracht. Bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 1 Mio. Euro soll eine Bewährungsstrafe die Regel sein. Darüber hinausgehende Hinterziehungen können in der Regel nicht mehr mit einer Bewährungsstrafe geahndet werden.
Steuerhinterziehung: Was ist bei einer Selbstanzeige zu tun?
Das Gesetz sieht für eine Selbstanzeige keine bestimmte Form vor. Schon aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Erklärung. Inhaltlich muss die Selbstanzeige so formuliert sein, dass das örtlich und sachlich zuständige Finanzamt alle Informationen erhält, die es bei ordnungsgemäßem Verhalten des Steuerpflichtigen bereits früher gehabt hätte.
Dies bedeutet, dass das Finanzamt auf Basis der Selbstanzeige im Stande sein muss, einen Steuerbescheid zu erlassen. Sofern keine exakten Zahlen vorliegen, kann dem Finanzamt eine begründete vorläufige Eigenschätzung mitgeteilt werden und zugleich darum gebeten werden, eine Frist für eine spätere Lieferung der Zahlen zu gewähren.
Die strafrechtliche Verjährung beträgt in der Regel fünf Jahre. Da eine Selbstanzeige Straffreiheit bezweckt, muss an sich nur für den strafrechtlich noch relevanten Zeitraum eine Nacherklärung abgegeben werden. Da die steuerliche Verjährung jedoch zehn Jahre beträgt, wird es für den Steuerpflichtigen notwendig sein, auch über den strafrechtlich relevanten Zeitraum hinaus Einkünfte zu erklären.
Wann ist es für eine Selbstanzeige zu spät?
Der Weg zur strafbefreienden Selbstanzeige ist unter bestimmten Voraussetzungen versperrt. Beispielsweise ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn die Tat entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Wie der Bundesgerichtshof allerdings bestätigt hat, ist etwa eine bloße bevorstehende Tatentdeckung gerade noch keine Tatentdeckung im Sinne der gesetzlichen Regelung. Erst wenn der Entdecker einer vermeintlichen Steuerhinterziehung seinen Tatverdacht derart konkretisiert hat, dass bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung wahrscheinlich ist, ist es zu spät für eine Selbstanzeige.
Auch wenn die Selbstanzeigte als solche nicht sehr schwierig ausgestaltet ist, stellen sich anlässlich des konkreten Vorgehens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zumeist verschiedene und relativ komplexe Fragen.
Abhängig von den Umständen des Einzelfalles ist beispielsweise zu prüfen, ob auch andere Personen, etwa Ehegatten, einzubeziehen sind, welche Steuerarten betroffen sind, welche Verjährungsfristen tatsächlich eingreifen, und ob und in wie weit möglicherweise Beschränkungen für die Wirksamkeit der Selbstanzeige vorliegen. Daher ist zu empfehlen, sich bei Abgabe einer Selbstanzeige durch einen Berater begleiten zu lassen.
Autor Dr. Markus Brender Fachanwalt für Steuer-, Bank- und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei Brender & Hülsmeier.
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