Laut eines aktuellen Urteils (Aktenzeichen 19 U 2/14) des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt muss ein Güteantrag von Anlegerschutzanwälten den Streitgegenstand individualisieren, damit er die Verjährung hemmt.
Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Im strittigen Fall hatte der Kläger im Jahr 1996 eine geschlossene Fondsbeteiligung zum Nennwert von 100.000 DM gezeichnet. Er macht gegen die beklagte Bank Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung über vereinnahmte Rückvergütungen geltend.
Ansprüche auf Schadensersatz verjähren
Ansprüche auf Schadensersatz verjähren hierbei auf Grund der absoluten Verjährungsfrist des Paragrafen 199 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Um diese Verjährung zu hemmen hat der Kläger am 29. Dezember 2011 einen Güteantrag gestellt.
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Die Bank hat die Ansprüche zurückgewiesen, da diese verjährt seien. Der Güteantrag sei nicht ausreichend individualisiert und habe aus diesem Grund die Verjährung nicht gehemmt.
Das OLG Frankfurt befand, dass ein Güteantrag zur wirksamen Hemmung der Verjährung nicht nur den formalen Anforderungen der jeweiligen Gütestelle entsprechen muss, sondern den geltend gemachten Anspruch auch hinreichend genau bezeichnen muss (BGH, Urteil vom 22. September 2009, XI ZR 230/08, Rn. 13, juris). Diesen Anforderungen wird der offenkundig für eine Vielzahl von Fällen verwendete Güteantrag nicht gerecht.
Erfordernis der Individualisierung
Nach Ansicht des OLG Frankfurt betrifft die Erfordernis der Individualisierung den Güteantrag selbst. Auch wenn der Antragsgegner durch Nachforschungen den Gegenstand des Güteverfahrens selbst ermitteln kann, muss dieser bereits direkt aus dem Güteantrag ersichtig sein.