Zu den von Anlegerschutzanwälten vorgebrachten Vorwürfen gegen Vermittler von Sachwertanlagen zählt grundsätzlich die fehlende oder verspätete Prospektübergabe, unzureichende Aufklärung über die Anlage und die mangelnde Berücksichtigung der finanziellen Situation des jeweiligen Anlegers. Der Berater ist gut „beraten“, wenn er wesentliche Grundsätze berücksichtigt.
Gastbeitrag von Dr. Martin Andreas Duncker und Dr. Heiko Hofstätter, Schlatter Rechtsanwälte
Rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospektes
Häufiger Vorwurf im Rahmen von Schadensersatzklagen ist die Behauptung, der Anlageberater hätte den Emissionsprospekt nicht oder nicht rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage überreicht, so dass dem Anleger nicht ausreichend Zeit zur Kenntnisnahme des Prospektinhalts vor Zeichnung verblieben sei.
Der dritte und elfte Senat des Bundesgesetzhofes (BGH) haben dazu festgehalten, dass die Übergabe bei Unterzeichnung oder einen Tag vor Unterzeichnung nicht ausreicht, zwei Wochen vor Unterzeichnung aber jedenfalls genügen sollen.
Der Anlageberater sollte darauf achten, dass der Emissionsprospekt mindestens eine Woche, besser zwei Wochen vor Zeichnung überreicht und die Übergabe nachgewiesen werden kann. Dann kann von der Möglichkeit der Kenntnisnahme von Seiten des Anlegers ausgegangen werden.
Der Berater darf davon ausgehen, dass der Anleger den Prospekt gelesen und verstanden hat (vgl. BGH vom 20. Juni 2013, Az: III ZR 293/12). Zwar ist der Anleger, nicht der Berater, hinsichtlich der mangelnden Prospektübergabe beweispflichtig.
Jedoch kann dem Anleger bereits im Vorfeld (außergerichtlich) erheblich der Wind aus den Segeln genommen werden, wenn die rechtzeitige Prospektübergabe außerhalb der Beitrittserklärung beziehungsweise des Zeichnungsscheins dokumentiert wurde.
Durchführung einer Plausibilitätsprüfung
Regelmäßig begegnet ein Vermittler im Schadenersatzprozess dem Vorwurf der nicht oder mangelhaft vorgenommene Plausibilitätsprüfung der Anlage, er habe also – so der Kern des Vorwurfs – die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzepts nicht geprüft.
Zwei Regeln helfen, diesen Vorwurf zu kontern: Zum einen muss der Vermittler immer selbst in persona den Emissionsprospekt sowie die Anlagekonzeption prüfen; er kann diese Prüfungsverantwortung nicht auf Dritte auslagern. Von Dritten durchgeführte „Plausi-Checks“ können bei der Plausibilitätsprüfung eine gute Hilfe sein, dürfen aber nicht blind übernommen werden.
Externe „Plausi-Checks“ entbinden den Vermittler entgegen landläufiger Meinung nicht von der eigenen Haftung. Die eigene Überprüfung sollte im eigenen Interesse des Vermittlers kritisch erfolgen und dokumentiert werden, etwa indem der Berater sein persönliches, durchgearbeitetes Prospektexemplar mit eigenen Anmerkungen aufbewahrt. Der Berater sollte eine eigene Checkliste für die Überprüfung der Prospekte erstellen und benutzen.
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