Die Bundesregierung plant eine weitergehende Regulierung des sogenannten „grauen Kapitalmarktes“. Dies berichtet die Tageszeitung Die Welt unter Berufung auf ein Eckpunktepapier des Finanzministeriums.
Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) reagiere damit unter anderem auf die Insolvenz des Windkraftunternehmens Prokon, so das Blatt. Rund 75.000 Anleger hatten etwa 1,4 Milliarden Euro in Genussrechte von Prokon investiert.
Die Finanzaufsicht Bafin soll laut Welt deutlich erweiterte Befugnisse gegenüber Anbietern bislang unregulierter Produkte erhalten. „Die Bafin wird befugt, auf ihrer Internetseite Aufsichtsmaßnahmen gegen Anbieter von Graumarktprodukten zu veröffentlichen und auf Anbieter hinzuweisen, die Auskunftsgesuchen der Bafin nicht oder nur unvollständig nachgekommen sind“, zitiert die Welt aus einem Schreiben des Finanzministeriums. Das Ministerium verspreche sich davon ausdrücklich eine „Prangerwirkung“, die es Investoren erlaube, sich über die Vorgeschichte eines Anbieters zu informieren.
Anwendungsbereich des VermAnlG erweitern
Zudem solle der Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) so erweitert werden, dass Anbieter nicht mehr den Anlegerschutz umgehen können. „Die Vorgaben gelten künftig für möglichst alle denkbaren, bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichwertigen Konstruktionen von Anlageprodukten“, heißt es laut Welt in dem Schreiben.
Außerdem sollen Wertpapierprospekte nach Angaben der Zeitung künftig nur noch für ein Jahr gültig sein. Will ein Anbieter weiteres Kapital einwerben, bedarf es demnach einer neuen Prospektprüfung durch die Bafin. Auch solle im Prospekt künftig das Fälligkeitsdatum früher eingegangener finanzieller Verpflichtungen stehen, zum Beispiel von Genussrechten, Genussscheinen und Nachrangdarlehen – so sollen sogenannte Schneeballsysteme verhindert werden. Geplant sei auch, dass bestimmte Anlageprodukte eine Mindestanlagezeit erhalten, so die Welt.
Vertriebsverbot als Ultima Ratio
Anbietern, die gegen die geplanten Maßnahmen verstoßen, drohe als Ultima Ratio ein Vertriebsverbot. In weniger gravierenden Fällen soll die Bafin nach Angaben der Welt ein Werbeverbot für den Direktvertrieb dieser Anlageprodukte erlassen dürfen. (kb)
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