Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei verschwiegenen Kick-Backs

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass sich eine Bank gegebenenfalls erfolgreich auf eine Verjährung berufen kann, wenn der Anleger zum Zeitpunkt der Zeichnung wusste, dass die Bank Provisionen erhält und mindestens drei Jahre vergangen sind.

Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Verjährung: Renner
Wenn die Schwelle für die Annahme einer Pflichtverletzung bei „Kick-Back“-Klagen klein ist, so werden die Hürden bei der Frage der Kausalität sowie der Verjährung höher.

Banken haben es derzeit schwer, sich in Anlegerprozessen gerichtet auf Schadensersatz wegen verschwiegenen Rückvergütungen erfolgreich zur Wehr zu setzen. Generell muss über Rückvergütungen aufgeklärt werden.

Erfolgt dies nicht, besteht dem Grunde nach eine Pflichtverletzung. Bezüglich der Frage, ob die Pflichtverletzung kausal für den eingetretenen Schaden war wird der Grundsatz der Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens herangezogen.

Danach wird vermutet, dass der Anleger bei richtiger Aufklärung über die Rückvergütung nicht gezeichnet hätte. Die Bank trägt hierbei die Beweislast, dass der Anleger dennoch gezeichnet hätte.

BGH öffnet Büchse der Pandora

Wenn hierfür Indizien vorliegen, muss der Anleger als Partei vernommen werden. Auch hier hat die Bank eine hohe Hürde zu nehmen. Damit hat der BGH zu Lasten der Banken zum ersten Mal die Büchse der Pandora geöffnet.

Mit dem aktuellen Urteil des BGH vom 04. Februar 2014 – Aktenzeichen: XI ZR 398/12 – kann sich die Bank gegebenenfalls erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen, wenn der Anleger zum Zeitpunkt der Zeichnung dem Grunde nach wusste, dass die Bank Provisionen erhält und seitdem – berechnet ab Jahresende – bis zur Hemmung der Verjährung – mindestens drei Jahre vergangen sind.

Banken können hoffen

„Die fehlende Kenntnis des Anlegers von der Höhe der Rückvergütung steht, sofern über den Erhalt von Provisionen als solchen aufgeklärt wurde, dem Verjährungsbeginn nur entgegen, wenn – was der Kläger nicht behauptet – die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung gemacht hat“, so der BGH in seiner Urteilsbegründung.

Die derzeit in einer Vielzahl von Prozessen anhängigen Anlegerklagen wegen Nichtaufklärung über Rückvergütung werden sich daher bei den Fragen der Kausalität sowie der Verjährung entscheiden.

Da der BGH in diversen Entscheidungen eine Vielzahl von Indizien genannt hat, mit der die Kausalitätsvermutung widerlegt werden kann und eine mögliche Kenntnis hinsichtlich der Verjährungsbeginns für jeden Fall festgestellt werden muss, muss jeder Fall hierzu individuell und sorgfältig aufgearbeitet werden.

Wenn die Schwelle für die Annahme einer Pflichtverletzung bei „Kick-Back„-Klagen klein ist, so werden die Hürden bei der Frage der Kausalität sowie der Verjährung höher. Der BGH hat damit die Büchse der Pandora ein zweites Mal geöffnet, so dass die Banken wieder Hoffnung haben können.

Rechtsanwalt Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden und Dozent am Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart sowie stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ der RAK Stuttgart. Seit 2009 ist er zudem Lehrbeauftragter an der Hochschule Pforzheim und seit 2010 Geldwäschebeauftragter der RAK Stuttgart.

Foto: Rechtsanwälte Wüterich Breucker / Shutterstock

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