Altersvorsorge mit geschlossenen Fonds: Anlageziel entscheidend

Die Kernaussage des BGH, wonach zu differenzieren ist, ob der Anleger vor allem eine sichere Anlage zur Schließung einer echten Versorgungslücke im Alter oder eine Anlage wünscht, die auch der ergänzenden Altersvorsorge dienen soll, ist das einzig maßgebliche und entscheidende Kriterium.

Sollen bei der ergänzenden Altersvorsorge dann auch beispielsweise Steuervorteile und/oder eine möglichst hohe Rendite erzielt werden, ist das nicht nur unschädlich, sondern konzeptionsbedingt in der Regel nur mittels geschlossener Fonds überhaupt möglich.

Mündiger Anleger sollte Risiko selber bestimmen

Die Feststellung, dass auch geschlossene Fonds zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet sein können, leuchtet erst recht ein, wenn man sich vergegenwärtigt, dass Kapitalanlagen (abgesehen von reinen Zockereien wie Börsentermingeschäfte o.ä.) letztendlich immer der Vermögensbildung oder -mehrung dienen sollen.

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Niemand investiert, um von vornherein sein Geld zu verlieren. Und was ist das Ziel jeder Vermögensmehrung? Ersparnis und Vorsorge für spätere Zeiten. Wenn dies nicht das Ziel wäre, könnte der Anleger sein Geld auch sofort ausgeben. Tut er dies nicht, sorgt er zwangsläufig im weitesten Sinne („ergänzend“) für das Alter vor.

Einen Rechtssatz, der besagt, dass eine ergänzende Altersvorsorge stets „absolut sicher“ sein muss, gibt es nicht. Jedem mündigen Anleger ist es unbenommen, die Risiken beziehungsweise den Grad der Risiken, die er bei seiner ergänzenden Altersvorsorge eingehen möchte, selbst zu bestimmen. Dies kann durchaus sehr risikoaffin bis hin zu hochspekulativ sein.

Vor dieser sehr individuellen Entscheidung  muss der Berater den Anleger nur korrekt darüber aufklären, welchen Risiken sich der Anleger bei der ins Auge gefassten Kapitalanlage im schlimmsten Fall aussetzt. Im Übrigen gilt wie immer das oberste Gebot der ausgewogenen Kapitalanlage: Risikostreuung.

Der Autor Dr. Udo Brinkmöller ist Partner der Kanzlei BMS Rechtsanwälte in Düsseldorf.

Foto: BMS Rechtsanwälte

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