BGH-Fiasko für Anlegeranwälte: Der Bumerang kommt zurück

Die meisten Haftungsfälle bei geschlossenen Fonds, in denen ein Mahnbescheid zur Hemmung der Verjährung erwirkt wurde, haben sich wohl erledigt. Je versierter der Anlegeranwalt war, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit dafür.

Der Löwer-Kommentar

„Ausgerechnet die Mandanten von ‚Anlegerschutz-Kanzleien‘ dürften in den Mahnbescheid-Fällen nun die schlechtesten Karten haben.“

Nach dem in der vergangenen Woche veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) haben die Anwälte das Mahnverfahren missbraucht und die Verjährung somit nicht gehemmt (III ZR 238/14). Die Ansprüche der Anlegerin gegen den Vertrieb sind damit verfallen.

Der Richterspruch dürfte auch unzählige weitere Haftungsverfahren gegen Initiatoren und Vertriebe abrupt beenden. Verjährung spielt bei geschlossenen Fonds häufig eine Rolle, weil Fehlentwicklungen meist erst nach Jahren sichtbar werden, und Mahnbescheide waren ein beliebtes Mittel der Anlegeranwälte, um die Verjährung zu stoppen.

Sämtliche Mahnbescheide betroffen

Dabei führt der erste Blick auf den Leitsatz des BGH zunächst etwas in die Irre. Demnach ist es nur dann ein Missbrauch des Mahnverfahrens, wenn „bewusst falsche Angaben“ gemacht wurden. Das wird ja wohl eher die Ausnahme sein, sollte man meinen.

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Stimmt aber nicht. Beim zweiten Lesen des Urteils, das eine entsprechende Entscheidung aus Juni 2015 nun explizit auch auf geschlossene Fonds bezieht, wird klar: Es handelt sich keineswegs nur um einen Einzelfall, in dem vielleicht jemand dreist gelogen hat.

Im Gegenteil: Der Richterspruch betrifft bei Fonds grundsätzlich sämtliche Schadenersatzansprüche, deren Verjährung der Anlegeranwalt per Mahnbescheid verhindern wollte. Denn er hat dabei automatisch eine falsche Angabe gemacht.

Knackpunkt „Zug um Zug“

Ein solcher Bescheid wird nämlich nur dann ausgestellt, wenn der Antragsteller versichert, dass der angemeldete Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängig ist, die noch nicht erbracht wurde.

Und das ist der Knackpunkt: Kann der Anleger den Anspruch durchsetzen, muss er im Gegenzug dem Beklagten seinen Fondsanteil übertragen. Diese Übertragung „Zug um Zug“ wertet der BGH als Gegenleistung, die noch nicht erbracht wurde. Folge: Der Mahnbescheid wurde durch eine falsche Angabe erlangt und hat die Verjährung deshalb nicht gehemmt.

Die Verjährung könnte demnach nur in einem Fall durch den Mahnbescheid wirksam gestoppt worden sein: Der Anwalt war so unerfahren, dass er das Zug-um-Zug-Thema nicht kannte, also nicht bewusst falsch gehandelt hat.

Seite zwei: Karten für „Anlegerschutz-Kanzleien“ am schlechtesten

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