Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 03. Februar 2015 (Az.: 34 U 149/14) klargestellt, dass die fehlende Aufklärung über Haftungsrisiken nach den Paragrafen 30, 31 GmbH-Gesetz keinen Prospektfehler darstellt. Das Gericht vertritt insoweit eine andere Auffassung als das LG München in seinem Urteil vom 19. Dezember 2014 (Az.: 3 O 7105/14).
Der Kläger ist der Auffassung, dass im Prospekt zu einer Schiffsbeteiligung ein Hinweis auf das gesetzliche Rückzahlungsrisiko aus den Paragrafen 30, 31 GmbH-Gesetz erforderlich gewesen wäre.
Das OLG Hamm argumentiert jedoch, eine theoretisch mögliche Haftung eines Kommanditisten, der nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, für Ausschüttungen, die das Stammkapital der GmbH berühren und die nicht bereits gemäß Paragraf 172 Absatz 4 HGB zurückgefordert werden können, sei nicht aufklärungsbedürftig.
Vereinbarung über Verstoß wäre unzulässig
„Mit einem gegen das gesetzliche Verbot des Paragrafen 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhalten der Fondskomplementärin bzw. ihres Geschäftsführers muss nicht gerechnet und daraus resultierende Risiken nicht dargestellt werden“, heißt es in dem Beschluss. Anders als gewinnunabhängige Auszahlungen, die die Haftung gemäß Paragraf 172 Absatz 4 HGB wiederaufleben lassen, könne ein Verstoß gegen Paragraf 30 GmbH-Gesetz nicht zulässig im Gesellschaftsverhältnis vereinbart werden und sei auch nicht vereinbart worden.
„Der Prospekt betont mehrfach, dass die prospektierten Ausschüttungen von der Liquidität der Gesellschaft abhängig sein sollten und gerade kein unbedingter, ggfs. das Stammkapital der Komplementärin berührender Auszahlungsanspruch begründet werden sollte. Auf Risiken, die aus einem unzulässigen Verhalten drohen, muss nicht ohne konkreten Anlass hingewiesen werden“, so das OLG Hamm. (kb)
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