BGH zur Prospekthaftung: Wem nützt noch das WP-Gutachten?

Jedenfalls kann ein Initiator wohl allenfalls im Ausnahmefall die Verantwortung für seinen Prospekt auf den WP – oder andere Berater wie etwa Anwälte – abwälzen. Wem also nützt ein teures Prospektgutachten dann überhaupt?

Schließlich kann auch der Vertrieb sich nicht darauf berufen, hat der BGH schon 2009 entschieden. Hinzu kommt: Die meisten WP schließen ihre Haftung in seitenlangen „Auskunftsvereinbarungen“ weitgehend aus und nach wie vor ist nicht klar, nach welchen Maßstäben sie alternative Investmentfonds (AIF) überhaupt beurteilen sollen.

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Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat zwar bereits vor mehr als eineinhalb Jahren den Entwurf für die Neufassung seines Prüfstandards S4 veröffentlicht. Er wurde von dem Branchenverband BSI aber brüsk abgelehnt und bis heute sind von keiner der beiden Seiten ernsthafte Bemühungen erkennbar, den Streit zu beenden.

Vertrieb muss sich ein eigenes Bild machen

Die WP behelfen sich derweil mit mehr oder weniger gelungenen eigenen Interpretationen der Anforderungen, was der Einheitlichkeit der Prüfberichte (und der Prospekte) nicht eben zuträglich ist. Es wäre bedauerlich, wenn das IDW sich durch die Hängepartie um den IDW S4 in Kombination mit der BGH-Rechtsprechung vollends ins Aus schießen würde.

Denn gänzlich nutzlos ist ein WP-Gutachten keineswegs. Zum einen berücksichtigt der IDW-Standard – in welcher Fassung auch immer – grundsätzlich auch die Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Prospekthaftung und stellt insofern weitaus höhere Anforderungen an den Prospekt als die gesetzlichen Mindestangaben.

Seite drei: Angaben zu Verflechtungen prüfen

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