Nach dem Entwurf für das Finanzmarktnovellierungsgesetz fallen Container-Direktinvestments künftig auch dann unter das Vermögensanlagengesetz, wenn sie keine Rücknahmeverpflichtung vorsehen.
Der Anfang dieser Woche veröffentlichte Gesetzentwurf enthält eine entsprechende Erweiterung des Anwendungsbereichs des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG). Er umfasst demnach künftig auch „sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten Barausgleich gewähren oder in Aussicht stellen“.
Korrektur zum Kleinanlegerschutzgesetz
Laut der Gesetzesbegründung wird „durch die Änderung sichergestellt, dass auch Direktinvestments in Sachgütern (z.B. Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container), bei welchen der Rückerwerb der Anlage von dem Willen des Anbieters oder eines Dritten abhängt, von dem Tatbestand erfasst werden“.
Der Anwendungsbereich des VermAnlG war erst im Juli 2015 durch das Kleinanlegerschutzgesetz auch auf Container-Direktinvestments erweitert worden, hatte diese aber – wohl ungewollt – nur erfasst, sofern sie eine feste Rückkaufverpflichtung vorsahen.
Dies wird nun korrigiert und auch für diese Anlagen muss künftig ein Prospekt erstellt und von der Bafin genehmigt werden. Zudem müssen die Anbieter die entsprechenden Dokumentationspflichten erfüllen und für den freien Vertrieb ist eine Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (Absatz 1, Ziffer 3) erforderlich. Das Gesetz soll Anfang 2017 in Kraft treten. (sl)
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