In seinem finalen Urteil (Az.: III ZR 90/14) vom 19. Februar 2015 widerspricht der BGH dieser Ansicht und gesteht dem Anleger Schadensersatz in gesamter Höhe zu.
Die gezeichnete Anlage habe aufgrund ihres spekulativen Charakters keine sichere Möglichkeit zur Aufstockung der Altersvorsorge dargestellt und hätte dem Kläger daher nicht als geeignete Anlage empfohlen werden dürfen.
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Berater mit besonderer Sachkunde
Der Berater nehme für sich eine besondere Sachkunde in Anspruch. Der Anleger, der sich auf diese Sachkunde verlasse, verdiene besonderen Schutz. Er müsse sich „auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen dürfen“.
Eine Ausnahme hiervon liege dann vor, wenn der Anleger über eigene Sachkunde oder über zusätzliche Informationen von dritter Seite verfüge. Dies sei hier aber nicht der Fall. (nl)
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